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OLG Bremen zur Abgrenzung von Forderungskauf und Inkassozession

Das OLG Bremen hat sich im Urteil vom 04.02.2016 – 5 U 7/15 – mit der Abgrenzung von Forderungskauf und Inkassozession befasst. Aus der Entscheidung:

„Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Honorarforderung an die Klägerin. Zwar kann die Abtretung einer Forderung zu Einziehungszwecken wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 S. 1 2. Fall RDG nach § 134 BGB nichtig sein, wenn das einziehende Unternehmen als Inkassodienstleister i.S.d. RDG anzusehen ist und über keine Registrierung gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG verfügt (BGH, Urt. v. 21.10.2014 VI ZR 507/13, NJW 2015, 397; BGH Urt. v. 11.12.2013 IV ZR 137/13 – juris-).

So liegt es hier aber nicht, denn die Klägerin hat die Forderung im Wege eines sog. echten Factorings erworben. Maßgebliches Kriterium für die Differenzierung zwischen der Übertragung zu Einziehungszwecken (Inkassozession) und dem Forderungserwerb im Wege des Forderungskaufs ist die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos durch den Erwerber (BGH Urt. v. 11.12.2013 Rn. 18): die Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung (Inkassozession) soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 30. November 2006 unter Erlaubnisvorbehalt stehen, weil hier nur die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und die Forderung für den Zessionar wirtschaftlich fremd bleibt (BT-Drucks. 16/3655, S. 36, 48). Sie ist von den Fällen des Forderungskaufs abzugrenzen, „bei denen ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergeht“ (a.a.O. S. 48), so dass die Einziehung auf eigene Rechnung erfolgt. (…)

Dabei muss nämlich berücksichtigt werden, dass es aus kaufmännischer Sicht kaum zu erwarten ist, dass ein echter Forderungserwerb zum Nennwert stattfinden wird. (…) Mithin ist ein Abschlag vom Nennwert der Forderung dem Rechtsgeschäft des Forderungskaufs immanent. Der hier vereinbarte Satz von 3,75% ist im Hinblick auf seine Höhe jedenfalls nicht geeignet, Zweifel an der vollen Übernahme des Einziehungsrisikos durch die Klägerin zu wecken.“