„Das SG Kassel (v. 23.09.2015 – S 3 AS 174/15 ER – rechtskräftig) hat jetzt im Eilverfahren entschieden: Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II unterfallen nicht der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Aufrechnung von Kautionsdarlehen im SGB II – Leistungsbezug sind unzulässig.
Das SG Kassel begründet dies wie folgt: im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12) ist schon unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Ausschluss des Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs. 6 SGB II von der Tilgung durch Aufrechnung mit dem monatlichen Regelbedarf geboten, denn sonst drohte eine nicht mit dem Gewährleistungsrecht aus Art 1 Abs. 1 iVm Art 20 Abs. 1 GG zu vereinbarende, weil sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Unterversorgung der Leistungsberechtigten mit existenzsichernden Leistungen.
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Es könnte also drüber nachgedacht werden, auf Basis dieses Beschlusses und mit den angemeldeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung des BSG (v. 29.06.2015 – B 4 AS 11/14 R – Hinweis: vgl. dazu unsere Meldung vom 4.9.15) weiter gegen Aufrechnungen vor zugehen.“
Quelle: Thomé-Newsletter vom 11.10.2015