Inkassokosten – Teil 2: die Höhe

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Steht fest, dass Inkassokosten überhaupt zu zahlen sind (dazu siehe Teil 1 hier), stellt sich die Folgefrage:

Wie hoch dürfen Inkassokosten sein?

II. „Schadensminderungspflicht“

Liegt Verzug vor, „so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen“ (§ 280 BGB). Was bedeutet dies konkret?

Gläubiger versuchen natürlich, schlicht alle (Inkasso-) Kosten, die mit dem Forderungseinzug verbunden sind, als zu erstattenen Verzugsschaden geltend zu machen. Dies ist aber nicht zulässig. Der Gläubiger ist nach § 254 Absatz 2 BGB verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten (sog. „Schadensminderungspflicht“). Daher gibt es wichtige Einschränkungen, von denen hier einige dargestellt werden. Die Details sind leider aber rechtlich sehr umstritten

1. Begrenzung der Kosten auf vergleichbare Rechtsanwaltsvergütung

§ 13d Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt seit Oktober 2021: „Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.“

Die Höhe der geltend gemachten Kosten dürfen also die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen. Inkassokosten dürfen nicht höher sein als die Kosten, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit ausgelöst hätte.

Daher ist es sinnvoll, eine Grundvorstellung davon zu haben, wie die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet werden – siehe dazu hier. [Link folgt]

2. Keine Kosten für Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern!

Lange Zeit gab es die Unsitte, dass sowohl Kosten für ein Inkassounternehmen als auch für einen anschließenden Rechtsanwalt geltend gemacht wurden. Das dürfte zwar schon stets unrechtmäßig gewesen sein, doch seit Oktober 2021 gibt es auch eine gesetzliche Klarstellung:

§ 13f RDG: „Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.“

3. Aussichtsloser Inkassoauftrag –> nur Kosten einer Titulierung

Ist der Schuldner bei Erteilung des Inkassoauftrages für den Gläubiger erkennbar zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig, ist der Auftrag aussichtslos und unsinnig (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2001, Az. 19 U 85/00). Er stellt einen unzulässigen Umweg zum kostengünstigeren gerichtlichen Mahnverfahren dar (vgl. AG Zossen, Urteil 13.12.2006, AZ: 2 C 229/06). Das Landgericht Dortmund geht sogar noch weiter. Demach sind Inkassokosten nur dann zu erstatten. „wenn der Gläubiger aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass der Schuldner ohne gerichtliche Hilfe leisten wird, weil sein Verhalten in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten entspricht, der sich selbst vor Schaden bewahren will.“ (Urteil vom 01.04.2011, 3 S 2/10)

→ Falls Sie zahlungsunfähig sind, teilen Sie dies Ihrem Gläubiger umgehend mit und fordern Sie ihn auf, die Angelegenheit nicht an ein Inkassounternehmen abzugeben. Denken Sie daran, eine Kopie dieses Schreibens für Ihre Unterlagen anzufertigen. Vorsicht Falle: es besteht die Gefahr, dass mit einem solchem Schreiben der Verdacht des sog. „Eingehungsbetruges“ aufgeworfen wird.

Der Gläubiger oder in seinem Auftrag das Inkassounternehmen kann die Forderung aber trotz (oder gerade bei) Zahlungsunfähigkeit bzw. -willigkeit titulieren. Die dazu gehörenden Kosten sind zu erstatten.

4. Einzelfragen

a) Kosten für Mahnschreiben

Inkassounternehmen stellen auch Kosten für eine manchmal stattliche Anzahl von Mahnschreiben in Rechnung. Dabei gilt, dass sie wie ein Gläubiger nur die reinen Materialkosten für die Mahnbriefe ersetzt verlangen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1976, VI ZR 98/75; OLG Hamburg, Urteil vom 13.06.1990, AZ 5 U 217/89).

Maximal dürften damit Kosten in Höhe von 2 bis 3 Euro verlangt werden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 13.06.1990, AZ 5 U 217/89; Amtsgericht Mehldorf, 04.12.2007, 84 C 1075/07: 5 Euro zu viel, sondern höchstens drei Mahnschreiben von je 1 Euro).

Wird pauschal die Portopauschale nach Nr. 7002 VV RVG abgerechnet, dann können nicht noch zusätzlich die Kosten für Mahnschreiben in Rechnung gestellt werden.

Bei Forderungen aus Verbraucherkreditgeschäften gilt noch zu beachten: hier kann der Gläubiger nach §§ 497266 BGB pauschalierte Verzugszinsen in Höhe von Basiszins plus 5% geltend machen. Darin sind 2% Bearbeitungs- und Verwaltungskosten enthalten (BT-Drucksache vom 25.10.1989, Nummer 11/5462, S. 26). Daher dürfen Kosten für Mahnschreiben oder Aufenthaltsermittlung nicht zusätzlich zu den Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden (BGH, 28.04.1988, III ZR 120/87)

b) Adressermittlungskosten

Dieser Posten gehört oft genug zum Standardpunkt bei Forderungsabrechnungen. Grundsätzlich können solche Kosten nur zulässig sein, wenn der Schuldner umzieht, ohne seinen Gläubiger zu benachrichtigen. Nämlich nur dann ist dieser gezwungen, die neue Anschrift zu ermitteln. Werden mehrere Briefe des Gläubigers hintereinander unbeantwortet gelassen, kann der Gläubiger auch von einem Umzug des Schuldners ausgehen. Bezüglich der Kosten muss das Inkassoinstitut im Zweifel die Höhe der Adressermittlungskosten nachweisen. Ersatzfähig sind dabei in der Regel nur die Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage. Diese betragen ca. 15 €. Mehr sollte man im Einzelfall ohne weitere Nachweise nicht akzeptieren.

c) Kontoführungsgebühren

Hier geht es nicht etwa um die Kosten für das Girokonto des Inkassobüros oder des Gläubigers, sondern dass das Inkasso innerhalb der eigenen Buchhaltung ein Forderungskonto für den Schuldner einrichtet.

Dafür kann keine Extra-Gebühr verlangt werden. Die Überwachung der Forderung und die Buchung eingehender Zahlungen gehört zur allgemeinen Geschäftstätigkeit des Inkassounternehmens und ist bereits durch die Inkassogebühr abgedeckt.

Anschaulich beschreibt das Amtsgericht Dortmund die Ablehnung der Kontoführungskosten (Urteil vom 23.03.1995; 125 C 1278/95):
„Aber allein die Tatsache, das ein sog. Inkassokonto geführt wird, verursacht diese Kosten nicht. Entweder ist dies ein Stück Blatt Papier, auf dem der Kläger nachhält, welche Forderungen ihm noch zustehen oder dies ist, so der Kläger, der inzwischen mit Computer arbeit, eine entsprechende Datei. Beides sind ganz normale Hilfsmittel und Arbeitsmittel in jedem Büro. Genausowenig, wie jeder andere Gläubiger für die Zeit des Verzugs anteilige Ladenmiete oder Büromiete oder so etwas vom Schuldner ersetzt verlangen kann, kann auch der Kläger als Rechtsbeistand nicht pauschale Kosten für das Führen eines solchen Inkassokontos von der Schuldnerin unter dem Verzugsgesichtspunkt verlangen.” (Quelle VuR 1995, 357 – 358“

Vgl. auch: AG Fürth, 09.10.2007, 1 M 6672/07;  AG Lahnstein: Urteil vom 02.06.2009; 20 C 595/08

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 28.05.2022