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BSG zur Verjährungsfrist einer Erstattungsforderung – Teil 1: „Stundungsbescheid“

Das BSG hatte am 04.03.2021 unter B 11 AL 5/20 R eine wichtige Grundsatzfrage zur Verjährung von SGB-Erstattungsforderungen entschieden. Der Leitsatz lautet (Fettdruck von uns):

Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nur dann erst nach 30 Jahren wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird.

Siehe auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=%22B+11+AL+5%22

Kann ein „Stundungsbescheid“ ein solcher weiterer Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 2 SGB X sein, der also dann die 30jährige Verjährungsfrist auslöst?

Das LSG Berlin-Brandenburg hat dies unter L 32 AS 405/22 am 17.4.2024 abgelehnt und ausgeführt: „Die durch Verwaltungsakt der AfA RE vom 11. Mai 2017 verfügte Stundung stellt ebenfalls keine Handlung dar, welche unmittelbar auf die Durchsetzung der Erstattungsansprüche zielt. Die Stundung (…) betrifft die Zahlungsmodalitäten. Sie ist mit der Rechtsfolge verbunden, dass die Durchsetzung der Forderungen mit Mitteln des Verwaltungszwangs gerade ausgeschlossen bzw. auf den Umfang der Stundung beschränkt ist (§ 40 Abs. 8 SGB II i.V. mit § 5 VwVG und § 257 Abs. 1 Nr. 4 AO). Hinzukommt, dass der Verwaltungsakt vom 11. Mai 2017 zeitlich befristet ist. Dies rechtfertigt es erst recht nicht, ihm die weitreichende Wirkung des § 52 Abs. 2 SGB X beizumessen.“

Dies scheint das Bundessozialgericht anders zu sehen. Aus der Terminsmitteilung vom 05.03.2026 zu B 7 AS 15/24 R:

„Denn bereits der unanfechtbare “Stundungsbescheid“ mit Ratenzahlung vom 11. Mai 2017 hat als Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung der Forderung die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 52 Absatz 2 SGB X ausgelöst. Unter der Bedingung der eingeräumten Ratenzahlung sollte gelten, dass die Forderung insgesamt bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht durchgesetzt wird. Die zunächst eingetretene Hemmung der Verjährung der Forderungen des Beklagten durch diesen Bescheid endete mit dessen Unanfechtbarkeit und löste zugleich nach § 52 Absatz 2 SGB X die Verjährungsfrist von 30 Jahren aus. Diese 2017 ausgelöste Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen.“

Warum dies so sein soll, wird in der Terminsmitteilung nicht erläutert. Der Wortlaut der BSG-Entscheidung liegt noch nicht vor.