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§§ 41f, 41g Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): neue Regeln zu Energiesperren wegen Zahlungsverzug

Hier der Hinweis, dass die diversen Regeln zu den Energiesperren (StromGVV / GasGVV) durch die §§ 41f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ersetzt wurden und zwar durch das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“, BGBl. 2025 I Nr. 347 vom 22.12.2025

Es lohnt sich die sorgfältige Lektüre des Gesetzestextes:

Nach den Absätzen 3 und 4 des § 41g EnwG hat der Grundversorger unverzüglich Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufzunehmen, wenn der Kunde eingewilligt hat. Mit der Androhung einer Unterbrechung hat der Grundversorger dem Haushaltskunden den Vordruck einer Erklärung zur Einwilligung in die Kontaktaufnahme zum örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu übersenden.