Das LG München I hat mit Beschluss vom 03.10.2025, 14 T 10843/25, entschieden:
Rn 23: Nach § 36 Abs. 1 S. 2 InsO, § 850e Nr. 2 a S. 1 ZPO sind mit dem Arbeitseinkommen ebenfalls auf Antrag des Insolvenzverwalters auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Analog § 850e Nrn. 2 und 2a ZPO werden auch unterschiedliche laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammengerechnet, soweit sie pfändbar sind (BGH, Beschluss vom 20.10.2016 – IX ZB 66/15 Rn. 6).
Rn 25: (…) Die Verletztenrente nach § 56 SGB VII fällt jedoch nicht unter § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Denn diese Schutzvorschrift erfasst nicht Leistungen, die den durch Körper- oder Gesundheitsschäden bedingten Einkommensverlust ausgleichen (Lohnersatzfunktion), weil dadurch kein Mehraufwand ausgeglichen wird (BGH, Beschluss vom 20.10.2016 – IX ZB 66/15 Rn. 8). Sie stellt eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür dar, dass der Verletzte in Folge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, sich einen Erwerb zu verschaffen. (…)
Rn 27: Ebenso ist die gesetzliche Altersrente nach § 54 Abs. 4 SGB I pfändbar.
