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JUMIKO sieht Änderungsbedarf bei der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Insolvenzstraftaten

Letzte Woche fand die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister statt. Unter www.justiz.nrw.de/JM/jumiko/herbstkonferenz-der-justizministerinnen-und-justizminister-2025 sind die Beschlüsse veröffentlicht.

In TOP 1.12 wird ein „Änderungsbedarf bei der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Insolvenzstraftaten“ angemeldet. Die Minister:innen bitten die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz u.a. um Prüfung, „wie die Restschuldbefreiung nach klaren und sachgerechten Kriterien auch bei einem Zusammentreffen mehrerer Insolvenzstraftaten versagt werden kann“.

In dem Beschluss wird auf den BGH Bezug genommen. Vermutlich ist damit die Entscheidung des BGH vom 15.5.2025, IX ZB 8/25, gemeint. Dessen Leitsatz 2 lautet:

Bei Verurteilung des Schuldners zu einer Gesamtstrafe wegen einer oder mehrerer Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB und anderer Straftaten kann weder im Kostenstundungsaufhebungsverfahren noch im Versagungsverfahren eine „fiktive“ Gesamtstrafe allein aus den Verurteilungen wegen der Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB durch das Insolvenzgericht gebildet werden.

Siehe mehr dazu unter https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2025/bgh-zur-bildung-einer-fiktiven-gesamtstrafe-im-kostenstundungsaufhebungs-bzw-versagungsverfahren/