Der unter anderem für Ansprüche aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie lange eine Speicherung von Informationen über Zahlungsstörungen durch eine Wirtschaftsauskunftei nach Ausgleich der Forderungen zulässig ist.
Es geht um die Revision gegen die Entscheidung des OLG Köln vom 10.04.2025, 15 U 249/24: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2025/olg-koeln-sofortige-loeschung-eines-aufkunftei-eintrages-nach-ausgleich-der-forderung/.
Wie der Bundesgerichtshof nun in der PM https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/IZR97-25.html?nn=10660434 mitteilt, findet der Verhandlungstermin dazu am 6.11.2025 statt.
Siehe zum Thema auch OLG München, 11.04.2025 – 14 U 3590/24 e und OLG Dresden, 01.07.2025 – 4 U 177/25.