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Änderung des § 47 SGB I: Sozialleistungen im Regelfall nur noch auf ein Girokonto

§ 47 Abs. 1 SGB I enthält eine zentrale Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen. Demnach kann der Empfänger verlangen, dass Leistungen „an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt“ werden.

Anlässlich des Wegfalls der „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ (ZzV) – siehe dazu unsere gesonderte Meldung vom heutigen Tag – soll das nun geändert werden: der Bundestag hat am 6.11.2025 das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) beschlossen, https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-sechsten-buches-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze/325338.

Siehe RegE, Drucksache 21/1858, Seite 11:

In Satz 1 wird die Angabe „oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt“ gestrichen.

Dazu die Begründung, S. 54 (Unterstreichung von uns):

Als ein bedeutender und kostengünstiger Weg der Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wurde bisher die ZzV eingesetzt. Diese Möglichkeit entfällt Ende 2025. Die ZzV wird künftig nicht mehr angeboten und ein vergleichbares Produkt ist auf dem Markt derzeit nicht zu finden. Auch wenn § 47 Absatz 1 keinen konkreten Übermittlungsweg festlegt, ändern sich damit die für die Regelung zum 1. Januar 2026 maßgeblichen Rahmenbedingungen wesentlich. Die Änderung der Vorschrift soll die neue Sachlage berücksichtigen und zugleich den Kern der sozialrechtlich wichtigen und im SGB I einzigen Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen erhalten.

(…)

Vor diesem Hintergrund wird angesichts des Wegfalls der ZzV das Wahlrecht künftig abgeschafft. Personen, die Sozialleistungen empfangen, steht somit im Regelfall nur noch die kostenfreie Überweisung auf das Konto zur Verfügung. Sie können dabei weiterhin auch das Konto eines Dritten, zum Beispiel einer Vertrauensperson oder eines Wohlfahrtsverbandes, angeben, dürfen jedoch nicht darauf verwiesen werden.

Die Härtefallregelung bleibt erhalten, sodass auch in Zukunft der Anspruch auf die Geldleistung insgesamt ohne Kostenlast für die Personen, die Sozialleistungen empfangen, geltend gemacht werden kann, wenn sie nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

Die Anerkennung eines solchen Härtefalls erfordert wie bisher eine Einzelfallprüfung, in welcher die konkret zumutbaren Bemühungen um eine Kontoeröffnung im Rahmen einer Gesamtabwägung den geltend gemachten Hinderungsgründen (zum Beispiel persönliche Lebensumstände, gesundheitliche Einschränkungen, Mobilitätseinschränkungen, unzureichende Infrastruktur) gegenüberzustellen sind. Die BAG-W sieht das zu recht sehr kritisch, siehe https://www.bagw.de/de/neues?tx_netnews_newsview%5Baction%5D=show&tx_netnews_newsview%5Bcontroller%5D=News&tx_netnews_newsview%5Bnews%5D=379&tx_netnews_newsview%5Bnews_item%5D=0&cHash=8a982048032dfaa0d0a3b453cc5ee694