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LG Oldenburg: „persönliche Beratung“ nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfordert „gleichzeitige örtliche Anwesenheit von Schuldner und seinem Berater“

Update 26.8.2022: siehe aber in dieser Sache BGH verneint gerichtliche Prüfkompetenz der Scheiternbescheinigung


Hier der Hinweis auf LG Oldenburg, 30.11.2020, 16 T 596/20, ZVI 2021, 68.

Daraus: „Eine umfassende Beratung … kann nur unter gleichzeitiger örtlicher Anwesenheit von Schuldner und seinem Berater erfolgen. Ein Telefongespräch und eine schriftliche Beratung können ein solches persönliches Gespräch nicht ersetzen. Eine rein telefonische durchgeführte Beratung birgt stets die Gefahr, nicht tief genug in die Problematiken einzusteigen und dadurch die Rechts- und Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht eingehend genug zu prüfen, was wiederum erhebliche Folgen für das Ziel der Restschuldbefreiung haben könnte, weil es i. R. d. § 290 InsO zu Versagungen kommen könnte. Eine persönliche und tiefgehende Beratung liegt deshalb auch im ureigenen Interesse des Schuldners.“

Das LG Oldenburg bejaht auch die gerichtliche Prüfungskompetenz diesbezüglich.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, „da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 574 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat.“ Die Zulassung erfolgt nicht ganz freiwillig. Zuvor hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4.9.2020, 2 BvR 1206/19, in dieser Sache dem LG Oldenburg ein wenig Nachhilfe geben müssen. Der Beschluss des BVerfG gibt den Diskussionsstand wieder und ist lesenswert. Laut ZVI ist die Rechtsbeschwerde beim BGH unter dem Aktenzeichen IX ZB 5/21 anhängig.

Vgl. auch Möhring, Die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO – Ein Machtwort durch den Bundesgerichtshof?, ZVI 2020, 117.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 26.08.2022