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Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB) bei ALG II-Rückforderungen – Teil 2: Spontanberatung + Verschulden

Auf unsere Meldung „Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB) bei ALG II-Rückforderungen und die Pflicht der Sozialleistungsträger, darüber aufzuklären“ erhielten wir folgende Hinweise von Roland Rosenow, die wir hiermit gerne – ihm dankend – weitergeben:

  1. Die Meldung ist nicht ganz klar in Bezug auf die Frage, ob eine Spontanberatungspflicht gesehen wird (was ja DIE entscheidende Frage ist). Es klingt immerhin so, als arbeite das BMAS daran, den Hinweis standardmäßig vorzusehen, was ja eine Spontanberatung wäre.
  2. Das Zitat aus dem Merkblatt der BA gibt die Rechtslage nicht zutreffend wieder. Es heißt da: „Überzahlungen, die ein Elternteil in der Vergangenheit verschuldet hat“. Verschulden heißt: Durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln verursachen. Die Minderjährigenhaftungsbeschränkung setzt aber Verschulden der Eltern nicht voraus. Auch wenn die Eltern unverschuldet die Ursache für eine Forderung gegen das Kind setzten, sei es durch rechtsgeschäftliches Handeln (Abgabe von Willenserklärungen), sei es in anderer Weise, greift § 1629a BGB („Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben“, heißt es in § 1629a Abs. 1 BGB). 

    Der Unterschied ist vor allem deshalb wichtig, weil die allermeisten Aufhebungs- und Erstattungsbescheide auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (i.V.m. § 59 SGB X) beruhen. Das ist i.d.R. der einzige Fall, in dem  Leistungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume zurückgezahlt werden müssen, ohne dass die Ursache für Überzahlung schuldhaft durch die berechtigte Person (bzw. ihre Vertreter) schuldhaft gesetzt worden wäre. Die unzutreffende Verengung auf Fälle schuldhaften Handelns würde also dazu führen, dass ein Großteil der Fälle gar nicht erfasst würde.“