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BGH zur Versagung einer Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

Im Beschluss vom 16.7.2020 – IX ZB 77/18 – hat der BGH eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF i.V.m. §§ 20, 97 InsO bestätigt. Der objektive Tatbestand der Vorschrift sei verwirklicht worden, indem der Schuldner Ansprüche aus fünf Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von über 64.000 Euro im (Regelinsolvenz-) Verfahren nicht vollständig angegeben habe.

Die Entscheidung ist nicht umwälzend, gibt aber Gelegenheit, sich mit der Versagung und vor allem mit der groben Fahrlässigkeit zu befassen.