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BGH zur Berücksichtigung eigener Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO

Hier der Hinweis auf eine bedeutsame Entscheidung des BGH vom 09.07.2020, Aktenzeichen:  IX ZB 38/19, mit den Leitsätzen

  1. Das Kindergeld stellt kein Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO dar. Das gilt auch dann, wenn das Kind erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 – IXa ZB 322/03, ZVI 2004, 387).
  2. Das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht kann im Rahmen der Berechnung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person zusätzliche Bedarfe, insbesondere den für Unterkunft und Heizung, berücksichtigen.
  3. Der Besserungszuschlag ist allein aus dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu berechnen.

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