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OLG Hamm zur ausgenommenen Steuerforderung nach § 302 Nr. 1, 3. Alt InsO

OLG Hamm Urteil vom 14.12.2018 – I-7 U 58/17 – amtliche Leitsätze:

  1. Die negative Feststellungsklage, dass eine Forderung nicht gem. § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (entgegen BFH ZinsO 2018, 2674).
  2. Die von § 302 Nr. 1, 3. Alt InsO geforderte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung muss bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung vorliegen und nicht schon beim Schlusstermin.
  3. In welchem Umfang eine Verblindlichkeit gem. § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, richtet sich danach, inwieweit sich die zur Tabelle angemeldete Steuerforderung und die in der strafgerichtlichen Verurteilung gem. § 267 StPO niederzulegende Berechnung der Steuerverkürzung decken. Nach der AO geschuldete Zinsen unterfallen demnach der Ausnahme nach § 302 Nr.1, 3. Alt InsO nur, wenn sie Gegenstand der strafrechtlichen sind (entgegen BFH ZinsO 2018, 2674).

Anmerkung RA Kai Henning in seinem aktuellen InsO-Newsletter 2-2019 :

„Als auf Klägerseite an diesem Verfahren vor dem OLG Hamm Beteiligten möchte ich mich bei einer Beurteilung der Entscheidung zurückhalten. Die Lektüre dieser Entscheidung lohnt aber, auch wenn sie einige Zeit in Anspruch nimmt. Die angesprochenen Rechtsfragen der Zuständigkeit, der von der Restschuldbefreiung ebenfalls ausgenommenen Zinsen und des Zeitpunkts des Vorliegens der strafrechtlichen Verurteilung führen tief in die aktuellen Probleme der Auslegung des § 302 InsO, die eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die betroffenen Schuldner hat. Aber nicht nur die Rechtsfragen verdienen Beachtung, auch die praktische Vorgehensweise der Beteiligten, die zu einer Reduzierung der nicht von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen von 99.356,71 € auf 16.205,15 € geführt hat, ist bemerkenswert. Ein für die wirtschaftliche aber auch persönliche Zukunft des Schuldners sehr wichtiger Umstand. Die Entscheidung ist daher auch geeignet, im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskosten zu belegen, dass nicht jede Forderung, die aus unerlaubter Handlung des Schuldners folgen soll, auch tatsächlich von der Restschuldbefreiung nicht erfasst wird. „