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LSG Rheinland-Pfalz: Säumniszuschläge einer Sozialversicherung sind bei Insolvenzeröffnung hälftig zu erlassen

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat sich am 20.12.2018, L 5 KR 110/18, der Entscheidung der Vorinstanz (= SG Koblenz, 15. März 2018, S 1 KR 623/17) angeschlossen. Das LSG zitiert das SG zustimmend wie folgt:

„(Rz. 6): Das Sozialgericht Koblenz hat die Klage [des Sozialversicherungsträgers gegen den Insolvenzverwalter] durch Urteil vom 15.03.2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt (… : ) Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV dürfe der Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Vorschrift entspreche § 227 AO, auch wenn sie in der Formulierung etwas abweiche. (…) Gemäß § 227 AO könnten die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung in der Finanzgerichtsbarkeit seien Säumniszuschläge in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verlöre

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Instituts der deutschen Wirtschaft (IW): „Viele Deutsche schätzen ihre Einkommensposition falsch ein“

Hier der Hinweis auf die PM des IW vom 12.08.2019 und ein Twitter-Kommentar von Udo Reifner dazu: „#Armut ist nicht nur eine Funktion von #Einkommen, sondern immer mehr von ungleichen Ausgaben. Das verkennen IWF und Presse. Die Armen zahlen mehr für das Gleiche. Dass man die Schulden aus Wucherzinsen und -mieten (#StopWucher) nicht erfasst ist skandalös.“

Siehe auch Matthäus 25,29: „Denn wer da hat, dem wird gegeben werden, und er wird die Fülle haben; wer aber nicht hat, dem wird auch, was er hat, genommen werden.“

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vorläufiger Insolvenzverwalter Tjark Thies: „Hamburger Arbeitslosen-Telefonhilfe berät trotz Insolvenz weiter“

Pressemitteilung vom 15.07.2019: „Das Hamburger Beratungszentrum Arbeitslosen-Telefonhilfe e.V. (ATH) hat beim Amtsgericht Hamburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt und Sanierungsexperte Dr. Tjark Thies von der Hamburger Kanzlei Reimer Rechtsanwälte bestellt. Der Geschäftsbetrieb des Vereins läuft uneingeschränkt weiter. Die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter sind langfristig gesichert. Zum Insolvenzantrag der Arbeitslosen-Telefonhilfe hatte ein Liquiditäts-Engpass aufgrund eines Rückzahlungsbescheides, einhergehend mit einer Änderung des Abrechnungssystems, geführt.