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BGH zum Masseninkasso

Hier der Hinweis auf das BGH-Urteil vom 14.3.19 – 4 StR 426/18, welches RA Kai Henning in seinem Inso-Newsletter 6-19 wie folgt zusammenfasst:

Einfache Mahnschreiben eines Rechtsanwalts lösen lediglich die verringerte Vergütung nach Nr. 2301 RVG (0,3) aus. Inkassounternehmer und Rechtsanwälte, die Schuldnern tatsächlich nicht angefallene Inkassokosten und Rechtsanwaltsgebühren in Rechnung stellen, begehen einen Betrug.

Siehe die Darstellung von Thomas Seethaler unter inkassowatch.org/bundesgerichtshofurteil-zu-zentralen-fragen-des-masseninkassos/ sowie Anmerkung von RA Henning: