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BMJV legt Schlussbericht zur Evaluation der inkassorechtlichen Vorschriften vor

Das BMJV hat letzte Woche den Schlussbericht zur Evaluation der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 vorgelegt. Das vom Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) durchgeführte Gutachten enthält neben Empfehlungen im Bereich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten auch solche zu Maßnahmen gegen verbotene Beitreibungsmethoden im Inkasso und zur Aufsicht über Inkassounternehmen.

Ergänzung 5.9.2018:

siehe auch Stellungnahme des AK InkassoWatch zum Evaluierungsbericht inkassorechtlicher Vorschriften

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 04.09.2018
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Paritätischer fordert vollständige Abschaffung der Sanktionen in Hartz IV

Eine vollständige Abschaffung der Sanktionen in Hartz IV fordert der Paritätische Wohlfahrtsverband anlässlich der von der Bundesagentur für Arbeit vorgestellten Statistik (siehe dazu Drei von vier Sanktionen entfallen auf Terminversäumnisse).

Der Paritätische kritisiert das Instrument der Sanktionen, mit dem Menschen häufig in existenzielle Notlagen gezwungen würden, als verfassungsrechtlich höchst zweifelhaft und in keiner Weise zielführend. „Sanktionen bringen Menschen nicht schneller in Arbeit und sind keine pädagogischen Antworten, sondern werden lediglich als Drangsalierung und Ausdruck sozialer Ignoranz wahrgenommen.

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Achim Tiffe: „Der Missbrauch von Restschuldversicherungen“

Hier der Hinweis auf den Beitrag von RA Achim Tiffe „Der Missbrauch von Restschuldversicherungen“ in der Verbraucher und Recht 3/2018, der frei verfügbar ist unter http://www.vur.nomos.de/fileadmin/vur/doc/2018/Editorial_VuR_18_03.pdf

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DGB Hamburg stellt Report zu Minijobs vor: „Für zu Viele der Weg in die Job-Sackgasse“

„Erstmals präsentiert der DGB Hamburg einen Minijob-Report für die Hansestadt. Aus den Zahlen geht hervor, dass 177.000 Hamburger/-innen geringfügig beschäftigt sind. Seit dem Jahr 2003 bedeutet das eine Steigerung um 48 Prozent. Die meisten von ihnen – 60 Prozent – haben kein anderes Einkommen. Überproportional stark betroffen sind Frauen. Ein großer Teil der Minijobber/-innen sind  zudem gut ausgebildete Fachkräfte: 40 Prozent haben mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Anteil der Akademiker/-innen ist auf mittlerweile zehn Prozent angewachsen. Und viel zu viele arbeiten unterhalb des eigenen Qualifizierungsniveaus.

Hamburgs DGB-Vorsitzende Katja Karger: „Minijobs sind keine Brücken in reguläre Beschäftigung, sondern führen in die Job-Sackgasse: Viele kommen da nicht mehr raus.

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Diakonische Werk Hamburg sucht Schuldnerberater/in (50%)

Das Diakonische Werk Hamburg sucht zum nächstmöglichen Termin eine Schuldnerberaterin / einen Schuldnerberater (50% Arbeitszeit – 19,35 Stunden/Woche) für den Fachbereich Existenzsicherung im Hilfswerk. Bewerbungsfrist: 6.5.2018.

Siehe unter https://www.diakonie-hamburg.de/de/karriere/jobs-stellenangebote/dw/infos/Schuldnerberater-in.

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Landgericht Hamburg: Gekündigtes Verbraucherdarlehen verjährt in drei Jahren

Update 3.9.2020: siehe auch BGH: Die Hemmung nach § 497 Abs. 3 BGB greift auch für schon gekündigte Verbraucherdarlehen


Das Landgericht Hamburg hat eine Entscheidung getroffen, die jede/r Schuldnerberater/in kennen sollte; Pflichtlektüre also (zumindest ab I.2a der Gründe): Urteil vom 29.12.2017, 307 O 142/16 (rechskräftig)

  1. Wird ein Ratenkredit vom Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers gekündigt (§ 498 BGB), entsteht durch die Kündigung ein Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld (Gesamtfälligstellung).
  2. Dieser Anspruch unterfällt nicht der Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, nach der die Verjährung bis zu zehn Jahre gehemmt sein kann. Vielmehr unterliegt er der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB.

(Leitsätze von RA Matthias Butenob)

In der nächsten Ausgabe der BAG-SB-Informationen wird es dazu eine Anmerkung geben. Ergänzung 31.5.2018: siehe www.butenob.de/m/2018-BAG-SB-Informationen-Seite70.pdf

Ergänzung 27.9.2018: Auch LG München I meint: Gekündigtes Verbraucherdarlehen verjährt in drei Jahren

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 03.09.2020
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15. Deutscher Insolvenzrechtstag: Arbeitsgemeinschaft fordert für Verbraucherinsolvenzen Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Den 15. Deutschen Insolvenzrechtstag (DIT) nutzte die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sannierung des Deutschen Anwaltvereins um ihre Forderung nach einer Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen zu bekräftigen. Eine Restschuldbefreiung soll bereits nach drei Jahren möglich sein.

Aktuell beträgt die reguläre Laufzeit bei Privatinsolvenzen fünf oder sechs Jahre. Nur wenn 35 Prozent der Forderungen und die Verfahrenskosten beglichen sind, kann ein insolventer Verbraucher sich nach drei Jahren vorzeitig aus seiner Insolvenz befreien. Der gewünschte Erfolg dieser Regelung blieb aus: „Die in der deutschen Insolvenzordnung festgeschriebene 35 Prozent – Quote ist unrealistisch und für den durchschnittlichen Schuldner de facto kaum erreichbar“, konstatiert Kai Henning,

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AG SBV veröffentlicht Konzept „Soziale Schuldnerberatung“

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat ein Konzept „Soziale Schuldnerberatung“ veröffentlicht.

Aus der Einleitung: „Die vorliegende Beschreibung stellt zusammenfassend dar, welche vielältigen Aufgaben, Leistungen und Funktionen die Soziale Schuldnerberatung erfüllt. Sie beinhaltet zentrale Aussagen zum Tätigkeitsumfang und zum Profil. Es werden grundlegende Informationen vermittelt, wie die Leistungen einer Sozialen Schuldnerberatung erbracht werden, welche Voraussetzungen für eine qualitativ wirksame Beratung gegeben sein müssen und unter welchen rechtlichen, institutionellen und organisatorischen Rahmenbedingungen Schuldnerberatung geleistet wird.“ – Quelle: AG SBV

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BGH zu den Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit nach § 295 InsO

Hier ein Beschluss des BGH vom 01.03.2018, der Pflichtlektüre sein dürfte (Aktenzeichen: IX ZB 32/17) – Leitsatz:

Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.

Dazu RA Kai Henning in seinem aktuellen Newsletter: „Mit dieser Entscheidung lassen sich die Anforderungen an den arbeitslosen oder nur teilzeitbeschäftigten Schuldner für den Praktiker gut zusammenfassen und wiederholen.

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AG Duisburg: Bei nur geringfügigen Verfehlungen widerspricht es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die harte Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung zu verhängen

Hier der Hinweis auf Amtsgericht Duisburg, 29.5.2017, 60 IN 133/14. Daraus: „Eine Versagung der Restschuldbefreiung wäre im vorliegenden Fall unverhältnismäßig. Bei nur geringfügigen Verfehlungen widerspricht es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die harte Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung zu verhängen. Die mutmaßliche fehlende Mitwirkung hat zu keiner Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen geführt. Der Schuldner hat die fehlenden Unterlagen sämtlich bis zum Schlusstermin nachgereicht.“