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BGH: Telefaxkopie einer Originalvollmacht ist keine Vollmachtsurkunde im Sinne des § 174 Satz 1 BGB

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017, XI ZR 457/16: Die Telefaxkopie einer Originalvollmacht ist keine Vollmachtsurkunde im Sinne des § 174 Satz 1 BGB.

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BGH zur Insolvenzanfechtung

BGH , Urteil 12.10.2017, Aktenzeichen: IX ZR 50/15, § 17 Abs 2 InsO, § 133 Abs 1 InsO – Leitsatz:

Zeigt der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, liegt auch dann Zahlungseinstellung vor, wenn der Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig ist.

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BGH zum P-Konto und der Barabhebung am Geldautomaten

Und wieder eine frische Entscheidung zum P-Konto! BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017, XI ZR 419/15:

  1. Hebt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos, das ein Guthaben aufweist, von diesem Konto am letzten Tag des Monats, einem Samstag, an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts einen Geldbetrag ab, der das Guthaben nicht übersteigt, so hat er an diesem Tag im Sinne von § 850k Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO über sein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto verfügt, auch wenn das Kreditinstitut die Buchung auf dem Girokonto erst am darauf folgenden Montag vornimmt.
  2. Verfügt der Kontoinhaber nur über einen Teil seines Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto, das sich zusammensetzt aus im laufenden Monat gutgeschriebenen Beträgen und aus Guthaben aus dem Vormonat, das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird, so ist diese Verfügung zunächst auf das pfändungsfreie Guthaben aus dem Vormonat anzurechnen.
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Klarstellender Beschluss zur Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten bei der Berechnung des pfändbaren Betrags

BGH, Beschluss vom 28. September 2017, VII ZB 14/16 – gerichtlicher Leitsatz:

Der Gläubiger kann einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet.

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Stellenausschreibungen Bad Segeberg und Kaltenkirchen

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V. sucht für ihre Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Bad Segeberg und Kaltenkirchen

  • eine Schuldner- und Insolvenzberater/in (39 Wochenstunden ggf. teilbar) und
  • eine Schuldner- und Insolvenzberater/in als fachliche Leitung unserer drei Beratungsstellen im Kreis Segeberg (39 Wochenstunden).

Details siehe www.verbraucherzentrale.sh/(…)Ausschreibung(…).pdf

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 20.12.2019
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BGH zur Kontopfändung: die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind

Pflichtlektüre! – BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17 – Leitsätze:

1. Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte Sicherung führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes. Verstrickung tritt auch ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung.

2. Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind.

3. Der Drittschuldner kann sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht.

Siehe dazu auch:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 25.10.2018
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LG Stendal: Insolvenzverwalter muss bei Zweifeln am Bestand einer angemeldeten Forderung Widerspruch erheben

LG Stendal, Beschluss vom 12.10.2017, Aktenzeichen 25 T 13/17 – Leitsätze:

  1. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet bei Zweifeln am Bestand einer angemeldeten Forderung Widerspruch zu erheben.
  2. Der pflichtwidrig unterlassene Widerspruch des Insolvenzverwalters stellt eine Pflichtverletzung dar, die seine Entlassung aus wichtigem Grund nach § 59 Abs. 1 InsO rechtfertigen kann.
  3. Ein Verschulden der sachbearbeitenden Mitarbeiter, die der Insolvenzverwalter mit der Aufgabe der Forderungsanmeldung betraut hat, ist ihm zuzurechnen.
  4. Die Tiefe der Überprüfung der Forderung ist eine Frage des Einzelfalls. Häufen sich Indizien, die am Bestand der Forderung Zweifel aufkommen lassen, kann der Insolvenzverwalter zu einer tiefergehenden Prüfung der Forderung verpflichtet sein.
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Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 Abs. 1 BGB) ist unwirksam

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 8. November 2017 – VIII ZR 13/17), „dass eine Regelung in einem Formularmietvertrag, durch die ein Vermieter die nach dem Gesetz vorgesehene sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

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BGH zum P-Konto

Erneut eine Pflichtlektüre! – Der BGH hat eine weitere Entscheidung zum P-Konto gefällt: Urteil vom 19. Oktober 2017 – IX ZR 3/17

a) Ein Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann über das Pfändungsschutzkonto, wenn er die kontoführende Bank anweist, einen Zahlungsvorgang auszulösen, und diese den beauftragten Zahlungsvorgang ausführt. Der vergebliche Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar.
b) Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragende Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip).

Beiläufig und im Tatbestand, aber doch eindeutig stellt der BGH zudem fest (Rz. 2): „obwohl die Schuldnerin den Bewilligungsbescheid des Jobcenters vorlegte, der zugleich die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO darstellte“ (Unterstreichung durch uns).

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Broschüre der LAG SB Berlin: „Wegweiser durch mein Insolvenzverfahren“

Die Kolleg*innen der LAG Schuldnerberatung Berlin haben eine Broschüre mit dem Titel „Wegweiser durch mein Insolvenzverfahren“ erstellt.

Aus dem Vorwort: „Eine Menge Papierkram liegt hinter Ihnen, Sie haben Ihren Insolvenzantrag beim Amtsgericht eingereicht. Was kommt nun auf Sie zu? Was geschieht im Einzelnen? Was müssen Sie tun und beachten?

Diese Broschüre soll Ihnen hierzu einen Überblick geben. Die verschiedenen Verfahrensabschnitte sind farblich gekennzeichnet.