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9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ (3): Stellungnahme der BAGFW

Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)
zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch-Rechtsvereinfachung

Aus der Gesamtbewertung:
Nach Einschätzung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege lässt der Gesetzentwurf viele Chancen ungenutzt, seit längerem diskutierte, sinnvolle Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung zu ergreifen, … .Die Wohlfahrtsverbände wenden sich entschieden gegen die Neuerungen, die Verschärfungen im Leistungsrecht auf Kosten der Leistungsberechtigten bringen sollen,

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mal wieder: BGH zur Insolvenzanfechtung

BGH, Urteil vom 25.02.2016, Aktenzeichen: IX ZR 109/15 zu § 133 Abs 1 InsO – Leitsatz

Schweigt der Schuldner einer erheblichen Forderung während eines monatelangen Zeitraums auf Rechnungen und Mahnungen und bietet er nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Erwirken eines Mahnbescheids in dem auf seinen Widerspruch eingeleiteten gerichtlichen Verfahren die ratenweise Zahlung der Gesamtforderung einschließlich der Zinsen und der angefallenen Kosten an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners, dessen Zahlungsverzug nicht mit einer fortdauernden Anspruchsprüfung erklärt werden kann, erkannt.

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Wohngeldreform: Wohngeldberechtigte in Hamburg verdoppelt

„Doppelt so viele Hamburger als noch im Dezember 2015 haben inzwischen Anspruch auf Wohngeld, schätzt der Senat. Ob man selbst dazu gehört, kann man recht einfach im Internet herausfinden.“ – Quelle und mehr: www.hinzundkunzt.de – Siehe auch:

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Experten: Unterhaltsvorschuss ausbauen

In einer Anhörung des Familienausschusses haben sich die geladenen Sachverständigen am Montag übereinstimmend für eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes ausgesprochen, um die Situation von Alleinerziehenden zu verbessern. Konkret forderten sie, die Befristung des Unterhaltsvorschusses von 72 Monaten pro Kind zu streichen, die Bezugsgrenze vom zwölften auf das 18. Lebensjahr des Kindes zu heben und das Kindergeld zukünftig nur noch zu 50 Prozent auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen.

Die Sachverständigen unterstützen damit die Anträge der Fraktionen Die Linke (18/6651) und Bündnis 90/Die Grünen (18/4307). – Quelle und mehr: hib-Bundestagsmeldung

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BGH zur Gläubigerbenachteiligung bei Abruf eines Dispositionskredits auf einem gepfändeten Konto

BGH, Beschluss vom 03.12.2015, Aktenzeichen: IX ZR 131/15 – Leitsatz:

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn ein Konto von dem Gläubiger gepfändet wird, ein Pfändungspfandrecht jedoch erst dadurch entsteht, dass der Schuldner einen ihm eröffneten Kontokorrentkredit abruft (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Juni 2012, IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 21 f).

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Wissen wappnet – Start des neuen Verbraucherportals auf bmjv.de

Zum heutigen Weltverbrauchertag hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf seiner Website das neue Verbraucherportal „Wissen wappnet“ gestartet. Mit Ratgebern, Tipps und weiterführenden Hinweisen informiert das Portal Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend über ihre Rechte im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes.

Um die Funktionalität zu optimieren, ist das neue Informationsportal parallel auch über eine eigene Web-Adresse (www.wissen-wappnet.de) zu erreichen

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Personalsituation bei Jobcenter team.arbeit.hamburg, Arbeitsagenturen und Zentraler Ausländerbehörde

Drucksache 21/3469: Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 29.02.16 und Antwort des Senats – Betr.: Personalsituation bei Jobcenter team.arbeit.hamburg, Arbeitsagenturen und Zentraler Ausländerbehörde

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BGH zum Betreuungsbedarf eines psychisch kranken Betroffenen mit Hang zur Verschuldung

BGH vom 27.01.2016, Aktenzeichen: XII ZB 519/15, Leitsatz

1. Auch die Gefahr des Entstehens von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, kann einen Betreuungsbedarf begründen.

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OLG Karlsruhe: alle Darlehensnehmer müssen Darlehensvertrag widerrufen

OLG Karlsruhe · Urteil vom 15. Dezember 2015 · Az. 17 U 145/14, daraus:

Entgegen der Ansicht der Berufung konnte der damit grundsätzlich weiterhin mögliche Widerruf der auf den Abschluss der einzelnen Darlehensverträge gerichteten Erklärungen jeweils nur – ggf. zeitlich gestaffelt – gemeinsam mit dem ehemaligen Ehemann der Klägerin erklärt werden, da beide – Klägerin und Ehemann – Vertragspartner der einzelnen Verträge geworden sind. Der nur von der Klägerin erklärte Widerruf führt damit nicht zur Rückabwicklung der Verträge, sondern war vielmehr seinerseits gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vom 27.07.2011 (aF) i.V.m. § 351 BGB unwirksam.

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Harald Thomé: „Armutszementierungsurteil vom BSG“

In Ergänzung zur letzten Meldung hier der Hinweis auf die Kommentierung von Harald Thomé in seinem neusten Newsletter unter Punkt 6.

Daraus: „Das BSG Urteil ist in die Reihe der Urteile, die Herrschaft absichern und Armut zementieren sollen einzuordnen. Nach dem Urteil wird es wichtig sein, die Feinheiten der Ermessensentscheidung, ob eine Aufrechnung nach § 43 SGB II überhaupt erfolgt und die Dauer der Aufrechnung weiter in die Rechtsprechung zu bringen und ggf. auch vom BVerfG prüfen zu lassen.“