„Ist die Widerrufsbelehrung falsch, kann ein Immobiliendarlehen bislang auch im Nachhinein widerrufen und rückabgewickelt werden. Viele Verbraucher haben diese Möglichkeit in den vergangenen Monaten genutzt, um sich von teuren Krediten zu lösen oder bessere Konditionen auszuhandeln. Mit dem neuen Online-Rechenservice der Verbraucherzentrale Hamburg auf www.vzhh.de können Kreditnehmer nun vorab besser einschätzen, wie viel Geld sie durch die Rückabwicklung ihres Immobilienkredits sparen können.“ – Quelle und mehr: PM der VZ Hamburg
Jahr: 2016
Wir möchten auf den „Zertifikatskurs Soziale Schuldnerberatung“ (Thomas Zipf & Dieter Zimmermann) hinweisen. Näheres unter: www.eh-darmstadt.de.
Bei dieser Gelegenheit auch der Hinweis auf unsere Seite …/fortbildungen
Das Zahlungskontengesetz (ZKG) wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2016 Nr. 17, Seite 720). Damit gibt es ab dem 19.06.2016 ein Recht auf Girokonto (§§ 30 ff ZKG; Artikel 9 Absatz 4).
Details zum Gesetz siehe
Wolfgang Jäckle und Dieter Zimmermann haben ein „Prüfungsschema: Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Kosten eines Inkassounternehmens erstellt“. Vielen Dank dafür!
„Die Inkassounternehmen behaupten sehr häufig, das Bundesverfassungsgericht und/oder der Bundesgerichtshof hätten die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten anerkannt. Tatsächlich ist dies jedoch nur mit den folgenden Einschränkungen richtig: (…)“ zum ganzen Prüfungsschema
Siehe auch unsere Seite zu Inkassokosten
165. Sitzung vom 15.04.2016 – TOP 20 Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung
Die Bundesregierung hat einen neuen Gesetzentwurf (18/8041) eines Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II vorgelegt. Dabei werden nahezu alles Vorschläge des Bundesrates (siehe unsere Meldung vom 21.3.2016) abgelehnt. Siehe auch die heutige Bundestagsmeldung.
Zu allem: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=9.+SGB+II-ÄndG
LG Baden-Baden, Beschl. v. 10.12.2015 – 2 T 77/15:
„In § 287a Abs. 2 InsO ist nunmehr geregelt, bei welchen Fällen der Versagung der Restschuldbefreiung eine dreijährige Sperrfrist eintritt. Damit hat der Gesetzgeber die „Sperrfristrechtsprechung“ des BGH teilweise kodifiziert. Gleichzeitig hat er jedoch zum Ausdruck gebracht, dass in den übrigen Fällen der Versagung der Restschuldbefreiung keine Sperrfrist eintritt. Eine Versagung gem. § 298 InsO, welche in § 287a Abs. 2 InsO nicht aufgeführt ist, führt deswegen nicht zur Unzulässigkeit eines nachfolgenden erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung.“
„Die hohe Anzahl der teilweise und gänzlich erfolgreichen Widersprüche (über 36%) und Klagen gegen Sanktion (fast 40 %) im Jahr 2015 zeigt, dass die Sanktionspraxis in hohem Maße rechtswidrig ist. Umso befremdlicher ist es, dass die Bundesregierung an dieser Praxis festhält. Eine Rechtsvereinfachung wäre es, sich von einer dermaßen rechtsanfälligen und bürokratischen Praxis zu verabschieden und die Sanktionen endlich abzuschaffen.
