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9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ (5): Gesetzentwurf Bundesregierung vom 6.4.2016

Die Bundesregierung hat einen neuen Gesetzentwurf (18/8041) eines Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II vorgelegt. Dabei werden nahezu alles Vorschläge des Bundesrates (siehe unsere Meldung vom 21.3.2016) abgelehnt. Siehe auch die heutige Bundestagsmeldung.

Zu allem: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=9.+SGB+II-ÄndG

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WDR-Berechnung zur gesetzlichen Rente: Fast jedem Zweiten droht Altersarmut

Siehe http://www.tagesschau.de/inland/altersarmut

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LG Baden-Baden: Versagung nach § 298 InsO löst keine Sperrfrist aus

LG Baden-Baden, Beschl. v. 10.12.2015 – 2 T 77/15:

„In § 287a Abs. 2 InsO ist nunmehr geregelt, bei welchen Fällen der Versagung der Restschuldbefreiung eine dreijährige Sperrfrist eintritt. Damit hat der Gesetzgeber die „Sperrfristrechtsprechung“ des BGH teilweise kodifiziert. Gleichzeitig hat er jedoch zum Ausdruck gebracht, dass in den übrigen Fällen der Versagung der Restschuldbefreiung keine Sperrfrist eintritt. Eine Versagung gem. § 298 InsO, welche in § 287a Abs. 2 InsO nicht aufgeführt ist, führt deswegen nicht zur Unzulässigkeit eines nachfolgenden erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung.“