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Sozialgericht Kassel hält Kautionsaufrechnung für rechtswidrig

„Das SG Kassel (v. 23.09.2015 – S 3 AS 174/15 ER – rechtskräftig) hat jetzt im Eilverfahren entschieden: Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II unterfallen nicht der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Aufrechnung von Kautionsdarlehen im SGB II – Leistungsbezug sind unzulässig.

Das SG Kassel begründet dies wie folgt:

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Entwicklung der BA Vorstandsbezüge im Verhältnis zu den Hartz IV – Regelsätzen

Die Regelsätze im ALG II (SGB II – Hartz IV) sind von 2005 bis 2014 um 13,3 Prozent gestiegen und werden von 2005 bis 2016 um lediglich 17,1 Prozent gestiegen sein. Im Gegensatz dazu sind die Bezüge des Vorsitzenden und der Mitglieder des Vorstands der BA sind von 2005 bis 2014 um 90,2 Prozent auf insgesamt „rund 871.000 Euro“ gestiegen.