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OLG Hamm zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners

RA Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 13.3.2014 hin (6 UF 150/13) – mit folgenden Leitsätzen:

1. Der Unterhaltsberechtigte trägt bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners die sekundäre Darlegungslast für sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 823 Abs.2 BGB i.V. mit § 170 StGB. Er genügt dieser Darlegungslast nicht, wenn er lediglich auf die Titulierung des Unterhaltsanspruchs oder darauf verweist, dass dieser Unterhaltsanspruch zur Insolvenztabelle festgestellt ist. Vielmehr muss er sämtliche Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs darlegen und gegebenenfalls beweisen.

2. Soweit die Verletzung der Unterhaltsverpflichtung mit nicht ausreichenden Bemühungen zur Sicherstellung des Unterhalts begründet wird, muss der Unterhaltsberechtigte nicht nur zu seinem Bedarf und seiner Bedürftigkeit sowie zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vortragen, sondern darüber hinaus auch dazu, inwieweit keine ausreichenden Bemühungen erfolgt sind und welches Einkommen der Unterhaltsschuldner hätte erzielen können.

Zum ganzen Wortlaut der Entscheidung und Anmerkung von RA Henning im Newsletter:

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Diskussionsveranstaltung: „Dialog erwünscht! Was der Stadtteil von seinem Jobcenter erwartet“

Diskussionsveranstaltung: „Dialog erwünscht! Was der Stadtteil von seinem Jobcenter erwartet“ mit Rolf Frommholz von der Bürgerplattform „Wir sind da“ aus Berlin Wedding am Donnerstag, 5.6.14 um 19.00 Uhr im Bürgerhaus Wilhelmsburg, Mengestr. 20.

„Was braucht die bürgerfreundliche Öffnung der Jobcenter, und wie kann eine Arbeitsweise sichergestellt werden, die korrekt und respektvoll ist?