Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 14/2011

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1988

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Im Bundestag notiert: pfändungsgeschützten Konten

“Ob die Bundesregierung beabsichtigt, Kreditinstituten bei den so genannten pfändungsgeschützten Konten weiter die Verrechnung von Arbeitseinkommen mit dem gekündigten Dispokredit zu gestatten, auch wenn der Kontoinhaber damit unter das gesetzlich garantierte Existenzminimum rutscht, möchte die Fraktion Die Linke wissen. Sie hat dazu eine Kleine Anfrage (17/5221) gestellt.”

Quelle: http://www.bundestag.de/presse/hib/2011_04/2011_144/05.html

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“Rechtskräftig: Commerzbank überzieht” (VZ HH)

Die Commerzbank darf Kunden, die ihren Dispokredit überzogen haben, nicht zusätzlich zu den Zinsen noch 5 Euro pro Verfügung berechnen. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt nach Klage der Verbraucher­zentrale Hamburg (Urt. vom 04.08.2010, Az.: 23 U 157/09). Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Commerzbank legte hiergegen zunächst Nichtzulassungsbeschwerde ein, nahm diese aber zurück. Das Urteil wurde dadurch im März 2011 rechtskräftig.
Die Verbraucherzentrale rät: Wem in der Vergangenheit zu Unrecht innerhalb der “geduldeten Überziehung” zusätzlich 5 Euro pro Überweisung oder sonstiger Verfügungen vom Konto abgebucht wurden, kann von der Commerzbank die Erstattung verlangen. Das gilt auch für drei Jahre rückwirkend.
Musterbrief für Ihren Erstattungsanspruch

Quelle: http://www.vzhh.de/schulden/30699/rechtskraeftig-commerzbank-ueberzieht.asp

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BMJ “Zweite Chance – auch bei der Verbraucherinsolvenz”

Beim Achten Deutschen Insolvenzrechtstag hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger heute in Berlin ihre Pläne für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vorgestellt. Aus der Rede:
“Eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren möchte ich daher von zwei Voraussetzungen abhängig machen: Zum Einen sind sämtliche Verfahrenskosten zu begleichen. Zum Anderen hat der Schuldner einen Beitrag zur Befriedigung der Gläubiger zu leisten; …
Die Erwerbsobliegenheit sollte daher bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten. …
Ich halte es darüber hinaus für sinnvoll, den Gläubigern künftig zu ermöglichen, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung jederzeit auch schriftlich zu stellen. …
Die Restschuldbefreiung soll versagt werden können, wenn der Schuldner die wirtschaftlichen Interessen oder das Vermögen eines späteren Insolvenzgläubigers beeinträchtigt. …
So halte ich eine Umgestaltung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens für sinnvoll. …”

Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/20110407_Zweite_Chance_auch_bei_der_Verbraucherinsolvenz.html?nn=1468940

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