Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09:”Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB (aF; jetzt Satz 3) dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.”
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