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BGH zur Pfändbarkeit von Pflichtteilsansprüchen

BGH, Beschluss vom 07.04.2016, Aktenzeichen: IX ZB 69/15 – Leitsatz:

  1. Sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen sind, können nur für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Grundbeträge verbleibt (Ergänzung BGH, 26. Juni 2014, IX ZB 88/13, ZIP 2014, 1542).
  2. Sonstige Einkünfte sind nur eigenständig erwirtschaftete Einkünfte. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht hierzu.

§ 850c Abs 1 ZPO, § 850c Abs 2a ZPO, § 850i Abs 1 S 1 Alt 2 ZPO