Kategorien
Uncategorized

BGH zur Pfändbarkeit von Pflichtteilsansprüchen

BGH, Beschluss vom 07.04.2016, Aktenzeichen: IX ZB 69/15 – Leitsatz:

  1. Sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen sind, können nur für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Grundbeträge verbleibt (Ergänzung BGH, 26. Juni 2014, IX ZB 88/13, ZIP 2014, 1542).
  2. Sonstige Einkünfte sind nur eigenständig erwirtschaftete Einkünfte. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht hierzu.

§ 850c Abs 1 ZPO, § 850c Abs 2a ZPO, § 850i Abs 1 S 1 Alt 2 ZPO

Kategorien
Uncategorized

Möglichkeit zur drei Jahre zurückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag wird Gesetz

Hier der Hinweis auf einen sehr lesenswerten Beitrag von RA Helge Hildebrandt auf der ohnehin empfehlenswerten Seite: www.sozialberatung-kiel.de

Kategorien
Uncategorized

Hartz-IV-Empfänger machen 86 Millionen Euro Schulden bei den Jobcentern

„2015 verschuldeten sich jeden Monat durchschnittlich 16.800 Personen beim Jobcenter wegen zwingend notwendiger Ausgaben, die sie nicht aus ihrem Hartz-IV-Regelsatz bestreiten konnten. Die so genannten Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II können vergeben werden, wenn die Anschaffung absolut notwendig ist oder eine Notsituation besteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein defekter Kühlschrank ersetzt werden muss oder das Kind eine neue Winterjacke braucht. Nicht enthalten sind hier Darlehen für Mietkautionen oder andere Ausgaben, die zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (nach § 22 SGB II) zählen.

Alle gewährten Darlehen summierten sich 2015 auf 86,4 Millionen Euro – das ist bisheriger Rekord.“ – Quelle und mehr: www.o-ton-arbeitsmarkt.de