Forum LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V.Austauschforum für Beratungskräfte2024-03-28T16:26:22+01:00https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/app.php/feed2024-03-28T16:26:22+01:002024-03-28T16:26:22+01:00https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?p=672#p672 mir ist heute neu untergekommen die Seite insolvenzinfo.com. Die Seite crawlt offenbar die Inhalte von insolvenzbekanntmachungen.de und veröffentlicht automatisiert.
Problem ist, dass das dazu führt, dass eine Klientin mir heute berichtete, dass die Seite den 2. Treffer bildet, wenn sie ihren Namen googelt.
Die entsprechende Vorschau (Seitenbeschreibung) bei Google enthält dann den vollen Namen, Geburtsdatum, Anschrift und das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens.
Wenn man auf den Link klickt, ist der Name mit Sternchen anonymisiert und weitere Informationen könnten über einen Telegram-Link abgefragt werden.
Meines Erachtens werden hier Datenschutzbestimmungen unterlaufen, denn die Bekanntmachungen der Verfahren über insolvenzbekanntmachungen.de sind ja aus gutem Grund nicht mit Google auffindbar.
Kennt jemand von euch diese Seite bzw. das Problem?
Was kann man (ggf. gemeinsam) tun?
]]>2024-03-25T11:10:03+01:002024-03-25T11:10:03+01:00https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?p=671#p671vielen Dank für Deinen Musterbrief, den ich in Zukunft, gerne (auszugsweise) übernehme. Ein inhaltlich ähnliches Schreiben von der BA ist bei mir auch eingegangen. Die BA schreibt: "Eine Einziehung der Forderung gegen die Kinder erfolgt erst dann, wenn die Volljährigkeit eingetreten ist. Bis dahin wird der gesetzliche Vertreter auf die Erstattungspflicht des Kindes hingewiesen." Eine (m.E. politisch übersehene) Problematik bleibt jedoch bei Kindern bzw. Jugendlichen, die über ein Vermögen, Sparguthaben oder in Einzelfällen pfändbares Einkommen verfügen. Sind sie volljährig geworden, lässt sich Vermögen bis 15.000 € aufgrund § 40 Abs. 9 SGB II zwar gegenüber der BA durch eine entsprechende Erklärung schützen. Bei Minderjährigen gilt das aber, wenn ich es richtig verstehe, nicht. Das scheint mir der Hintergrund der von Dir geschilderten Vollstreckungsversuche der BA zu sein. Damit ist aber der § 40 Abs. 9 SGB II in all den Fällen, in denen Kinder oder Jugendliche über Sparguthaben z.B. verfügen, nicht sehr viel wert. Dann versucht die BA eben an das Sparguthaben ranzukommen, bevor das Kind 18 ist. Müsste doch eigentlich möglich sein, oder? Ich bitte noch einmal um eine kurze Rückmeldung (bzw. um Einspruch, falls es jemand anders sieht). Viele Grüße aus dem heute sonnigen Ostwürttemberg. Martin
]]>2024-03-22T12:44:11+01:002024-03-22T12:44:11+01:00https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?p=670#p670 auch hier gibt es etwas Neues, ich habe Pfando mit drei Schreiben, in denen ich die Nichtigkeit des Vertrages wegen eines Sittenwidrigkeit dargestellt hatte wegen eines Wucherähnliches Geschäftes dargelegt hatte nun eine Anwältin gefunden die eine negative Feststellungsklage und einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen wird.
Ich werde weiter berichten.
]]>2024-03-22T12:40:26+01:002024-03-22T12:40:26+01:00https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?p=669#p669 es gibt etwas Neues, ich hatte das jetzt auch öfter gerade bei Alleinerziehenden Müttern, die frisch in der Insolvenz waren, dass die Forderungen gegen die Kinder zum Teil mit Vollstreckungsversuchen geltend gemacht wurden. Ich habe mich dann mal hingesetzt und einen Musterbrief entworfen.
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung Ihr Zeichen: xxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch schriftliche Mitteilung durch das Hauptzollamt Gießen wurde ich über den Vollstreckungsauftrag gegen meinen Sohn/gegen meine Tochter (Name) geb.: informiert.
Ich teile Ihnen heute mit, dass ich selbst überschuldet und zahlungsunfähig bin. Unsere Familie ist seit Jahren auf staatliche Transferleistungen angewiesen. Mein Kind verfügt über kein pfändbares Einkommen, noch ist pfändbares Vermögen vorhanden. Ich stelle daher schon jetzt in Aussicht das mein Sohn/meine Tochter mit der Erreichung der Volljährigkeit einen Antrag nach § 1629a BGB stellen wird und selbst seine/ihre Vermögenslosigkeit erklären wird.
Wie Sie aus dem geschilderten Sachverhalt sicher nachvollziehen können, machen Vollstreckungsaufträge gegen meinen Sohn/meine Tochter keinen Sinn, da sie fruchtlos verlaufen müssen. Letztlich ist die Frage ob diese wegen erkennbarer Aussichtlosigkeit nicht insgesamt zu unterbleiben haben. Zudem verweise ich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.07.2011 mit dem Zeichen B 14 AS 153/10 R.
Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung per rechtsmittelfähigem Bescheid mit.
Das Schreiben ergeht ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Nun ist der erste Rücklauf vom Inkasso Service der BA da - ich hatte in dem Fall mit Briefkopf der Stadt Darmstadt geschrieben. Die Geltendmachung der Forderung gegen das Kind wurde bis zur Erreichung der 18. Lebensjahres ausgesetzt (Das Kind ist jetzt 16 Jahre alt.)
]]>2024-03-18T07:07:07+01:002024-03-18T07:07:07+01:00https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?p=668#p668 aber wo ist der Nutzen einer derarigen Vereinbarung für IV und Bank, wenn Freigabe erfolgt - der Schuldner braucht mE eine Vereinbarung mit der Bank oder einem von der Bank (als Grundpfandrechtsgläubiger) eingesetzten Zwangsverwalter, wenn die die Verwertung nach einer Freigabe sich so und nicht als Versteigerung vorstellen können - wird vermutlich durch die Kosten der beteilgten Zwangsverwaltung für den Schuldner unattraktiv
Wer hat dem Träger der SGB Leistungen denn die Darlehenskündigung mitgeteilt und wundert sich jetzt?
]]>2024-03-14T10:13:09+01:002024-03-14T10:13:09+01:00https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?p=667#p667 https://openjur.de/u/608714.ppdf
Wobei auch dort der Hinweis ist, dass keine aktuellen Zahlungen erfolgen und auch nicht über den Fall zu entscheiden war, was wäre, wenn es eine Rückzahlungsvereinbarung mit Vereinbarung Verzicht Zwangsversteigerung gäbe
]]>2024-03-14T09:52:43+01:002024-03-14T09:52:43+01:00https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?p=666#p666 Schuldner in Insolvenz und SGB II Bezug. Vor Insolvenz wurden ca. 400,- Zinsen der Immobilienfinanzierung als Kosten der Unterkunft berücksichtigt.
Mit Insolvenzeröffnung hat Bank das Darlehen gekündigt. Schuldner zahlt jedoch weiter die Kreditrate und hofft auf eine Freigabe der Immobilie und angemessene Lösung mit Bank.
Jobcenter erkennt diese Wohnkosten nicht mehr an, da durch die Insolvenz das Darlehen gekündigt wurde und dem Grunde nach im Sinne der InsO eine Verwertung der Immobilie erfolgt - und keine Zahlungen mehr auf das Darlehen geleistet werden.
Irgendeine Idee dazu ?
Vielleicht eine schriftliche Vereinbarung mit Insolvenzverwalter und Bank, dass gegen Zahlung von xy aktuell auf Verwertung der Immobilie verzichtet wird ?
]]>2024-03-12T14:13:07+01:002024-03-12T14:13:07+01:00https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?p=665#p665 wir sind nicht klassiche Schuldnerberatungsstelle, sondern Beratungsstelle für Menschen in besonderen sozialen Schwiergkeiten und bieten u.a. treuhänderische Geldverwaltung an (Wohnungssicherung; Menschen, die Schwierigkeiten haben ein Konto zu bekommen etc.). Auf den treuhänderischen Personenkonten gehen einige UVG und Kindergeldzahlungen ein; die Abänderungen waren nie ein Problem.
Gruß Eva
]]>2024-03-11T11:59:07+01:002024-03-11T11:59:07+01:00https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?p=664#p664wir hatten die Thematik mit dem Unterhaltsvorschuss hier auch und eine von unserer Dienststellenleitung unterschriebenes Schreiben an die Leitung der hiesigen Unterhaltsvorschusskasse geschickt. Nach mehrmaligem Nachhaken (Behörden lassen ja unangenehme oder zum Überprüfen des eigenen Vorgehens anregende Briefe gerne liegen) hat, hat die Unterhaltsvorschusskasse ihre Haltung aufgegeben und überweist inzwischen den Unterhaltsvorschuss auf Kinderkonten. Einen Auszug des Briefes kopiere ich Dir unten ein. Viele Grüße Martin
Sehr geehrte Damen und Herren, in unserer Schuldnerberatungsstelle ist zum wiederholten Male der Fall aufgetaucht, dass ein alleinerziehender Elternteil, dessen Kind einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, der Unterhaltsvorschusskasse mitgeteilt hat, sie möge den Unterhaltsvorschuss bitte auf das Konto des Kindes überweisen und die Auskunft bekommen hat, dies sei nicht möglich. Wir halten diese Ansicht für nicht statthaft, da eindeutig das Kind Inhaber des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss ist (vgl. VG Dresden, Urteil vom 09.06.2021 – 1 IK 1216 / 20, Rz. 30) und der Anspruch gegenüber dem Anspruchsinhaber zu erfüllen ist. Deswegen fordern wir Sie auf, in Zukunft, wenn ein Elternteil bei Ihnen darum nachsucht, den Unterhaltsvorschuss auf das Konto des Kindes zu überweisen, dies auch zu tun. Ergänzend teilen wir Ihnen mit, dass es bei gepfändeten Konten bzw. bei laufenden Insolvenzverfahren von alleinerziehenden Elternteilen schwierig ist, den Unterhaltsvorschuss ihrer Kinder auf dem Konto vor dem Zugriff eines pfändenden Gläubigers bzw. des Insolvenzverwalters zu schützen. Ob wir als Stelle, die nach § 903 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) befugt ist, Freibeträge auf einem Pfändungsschutzkonto zu bescheinigen, berechtigt sind, die Unpfändbarkeit des Unterhaltsvorschusses zu bescheinigen, ist umstritten. Und ob das Vollstreckungs- bzw. im Falle eines Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht nach § 906 ZPO den Unterhaltsvorschuss freigeben muss, ist ebenfalls alles andere als eindeutig. Im Ergebnis kann die Weigerung der Unterhaltsvorschusskasse, den Unterhaltsvorschuss auf das Konto des Kindes zu überweisen, zur Folge haben, dass damit nicht der ausfallende Kindesunterhalt (teilweise) ersetzt wird, sondern dass Verbindlichkeiten des Elternteils bezahlt werden. Und dies kann nur wirklich nicht im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes sein.
]]>2024-03-04T09:25:59+01:002024-03-04T09:25:59+01:00https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?p=663#p663 Ansonsten gibt es noch ein Schreiben der Uni, welches als grundsätzliches Studienende Mai 2025 vorsieht. Vielleicht wäre es klüger gewesen, zu Beginn nur dies vorzulegen. Es besteht ja keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Immatrikulationsbescheinigungen (o.ä.) einzufordern.
Das System in USA ist einfach anders. Da von Mai bis August vorlesungsfreie Zeit ist, was die Pflichttermine angeht, hat man einen Ausweis, der den "full-time" Status dokumentiert immer nur bis Mai, danach ist "Summer-Break". Eine Möglichkeit wäre eventuell noch, in dieser Zeit freiwillige Kurse zu besuchen, die den Sommer über angeboten werden.
Tja, schwierig. Wenn jemand in Berufsausbildung 4 Wochen Sommerurlaub macht, bleibt die Unterhaltsberechtigung ja auch besteh, ebenso, ganz allgemein die Rechtsprechung, meine ich, wenn Studium aus nachvollziehbaren Gründen unterbrochen oder in annehmbarem Umfang STudienfach gewechselt wird und solche Dinge.
]]>2024-03-01T12:40:20+01:002024-03-01T12:40:20+01:00https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?p=662#p662 Ich vermute, das Vollstreckungsgericht / Insolvenzgericht wird genau dasselbe Problem wie der Arbeitgeber haben: Es fehlt ein Nachweis. Das Studium könnte ja theoretisch auch abgebrochen worden sein.
Der einfachste Weg dürfte sein, sich von der Uni eine Art Bescheinigung ausstellen zu lassen, dass man trotzdem Studenten-Status hat. Ich denke mal, dass in der vorlesungsfreien Zeit die Uni trotzdem besucht werden darf (z.B. Nutzung der Bibliothek). Vielleicht gibt es auch einen Studentenausweis mit Gültigkeitsdatum oder ähnlichem?
]]>2024-03-01T12:33:05+01:002024-03-01T12:33:05+01:00https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?p=661#p661 Was UVG angeht, wurde das schon mal hier diskutiert. Vielleicht hilft das? Streng genommen steht der Unterhalt ja dem Kind zu (=Anspruchsberechtigter), d.h. es darf auch auf das Konto des Kindes gehen.
]]>2024-03-01T10:10:13+01:002024-03-01T10:10:13+01:00https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?p=660#p660 verstehe ich das richtig? a) Der Schuldner hat einen Arbeitgeber in Deutschland? b) Befindet sich aber zum Studium in den USA? c) Er erhält eine Vergütung in einer Höhe in der Unterhalt geleistet werden könnte? d) Der deutsche Arbeitsvertrag ist unbefristet abgeschlossen und gilt auch für die Vorlesungsfreie Zeit?
]]>2024-03-01T09:31:41+01:002024-03-01T09:31:41+01:00https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?p=659#p659 ich verstehe nicht ganz warum das Kindergeld umgeleitet werden sollte. Denn a) steht das Kindergeld den Eltern als Anspruchsberechtigten zu und b) ist es ganz unproblematisch über eine Bescheinigung freizugeben.
Bzgl. des Handbuches Schuldnerberatung und der Freigabe des UVG über die Bescheinigung gibt es unterschiedliche Auffassungen, das BMJ hat diese Möglichkeit auf schriftliche Anfrage verneint. Der Gesetzestext kann aber sehr wohl so verstanden werden wie im Handbuch dargestellt. Es fehlt hier mal wieder an einer Eindeutigkeit im gesetzgebungsverfahren.
Bzgl. der Weigerung der JÄ das Geld auf das Konto des Kindes zu überweisen. UVG ist eine Zahlung an das Kind. Im Unterschied des Kindergeldes das eine Zahlung für das Kind ist. Mithin steht das Kindergeld dem Kind zu und nicht der Mutter. Das JÄ müsste wenn UVG auf dem Konto des Elternteils gepfändet wird auch noch einmal leisten aufgrund eines Mangel an bereiten Mitteln.
]]>2024-02-29T16:53:44+01:002024-02-29T16:53:44+01:00https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?p=658#p658Im "Praxishandbuch Schuldnerberatung" wird mittlerweile die Rechtsauffassung vertreten, dass Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse (im Unterschied zu privaten Unterhaltszahlungen!) als "andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder" in der Bescheinigung nach § 903 (1) ZPO zusätzlich freigegeben werden können; Kindergeld ja sowieso.