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Praktischer Fall (6): Lohnklage im Insolvenzverfahren

Am 23.1.2015 wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Ab Mai 2015 zahlt der Arbeitgeber das Gehalt um 200,- Euro gekürzt aus. Selbst bei voller Zahlung hätte das Gehalt aber stets unterhalb der Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO gelegen.

Am 2.9.2016 klagt die Schuldnerin nun beim Arbeitsgericht den Differenzlohn für 5/2015 – 5/2016 ein. Wie sieht wohl die Entscheidung des Gerichts aus? Auf tarifrechtliche Ausschlussfristen kommt es nicht an.

Gerne erst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag

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Tacheles e.V.: Bundesagentur für Arbeit plant mit neuen Dienstanweisungen, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen zu unterlaufen

Tacheles e.V. meldet: „Die BA möchte entgegen des Urteils des BVerfG wieder Sanktionen oberhalb von 30 % des Regelbedarfes durchsetzen. Wir erlauben uns deshalb die dahingehenden  internen Weisungen im Entwurfsstadium  zu veröffentlichen um dieses Kalkül offenzulegen.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) überarbeitet derzeit ihre Dienstanweisungen zu den Sanktionen im SGB II. Das wurde nötig, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 5. November 2019 die Hartz-IV-Sanktionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Dem Verein Tacheles, der bei dem Sanktionsverfahren als sachverständiger Dritter beteiligt war, liegen nun die Entwürfe der geplanten Änderungen vor und diese sind erschreckend. Die BA versucht nach Ansicht des Vereins die Entscheidung des BVerfG durch ihre Weisungen zu umgehen.“ – zur Meldung

Siehe auch PM der Diakonie dazu: Die sozialen Menschenrechte müssen eingehalten werden

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DLF Kultur zu Sportwetten: „Die unterschätzte Suchtgefahr“

Manfred Götzke berichtet im Deutschlandfunk Kultur über eine „unterschätzte Gefahr“.