RA Kai Henning weist in seinem aktuellen InsO-Newslette auf AG Hamburg-Altona Beschl. 12.6.19, 320a M 7/13 hin. Er fasst die Entscheidung wie folgt zusammen:
Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte insolvenzrechtlich aber nicht angreifbare Pfändung kann nicht aufgehoben, sondern nur für während des Insolvenzverfahrens nicht vollziehbar erklärt werden. Die Entsch. des BGH vom 2.12.15 -VII ZB 42/14-, nach der die Ruhendstellung einer Kontopfändung nicht zulässig ist, steht dem nicht entgegen, da der BGH über einen nicht vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden hatte.
Anmerkung RA Henning: