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AG Hamburg-Altona zum Umgang mit einer vor der Insolvenzeröffnung ausgebrachten Kontopfändung

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen InsO-Newslette auf AG Hamburg-Altona Beschl. 12.6.19, 320a M 7/13 hin. Er fasst die Entscheidung wie folgt zusammen:

Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte insolvenzrechtlich aber nicht angreifbare Pfändung kann nicht aufgehoben, sondern nur für während des Insolvenzverfahrens nicht vollziehbar erklärt werden. Die Entsch. des BGH vom 2.12.15 -VII ZB 42/14-, nach der die Ruhendstellung einer Kontopfändung nicht zulässig ist, steht dem nicht entgegen, da der BGH über einen nicht vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden hatte.

Anmerkung RA Henning:

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Kleine Anfrage Bundestag: Falsch berechnete Spar- und Dispozinsen bei Banken und Sparkassen

Hier der Hinweis auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Lisa Paus,Dr. Danyal Bayaz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Falsch berechnete Spar- und Dispozinsen bei Banken und Sparkassen Drucksache 19/14485