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AK InkassoWatch und BAG Schuldnerberatung nehmen Stellung zum Referentenentwurf eines “Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht”

Der AK InkassoWatch hat gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG SB) Stellung zum Referentenentwurf eines “Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht” genommen. – Zur Stellungnahme.

Im Anschreiben vom 01.11.2019 an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) begrüßt der AK InkassoWatch ausdrücklich “die von der Bundesregierung bekundete und im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Ausdruck kommende Bereitschaft, sich der in der Praxis vorfindbaren Probleme des Inkassorechts anzunehmen und mit dem Ziel, einen „engeren Rahmen“ zur Begrenzung von Inkassokosten zu setzen, geeignete gesetzliche Regelungen zu schaffen”.

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Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 74/2019 vom 5. November 2019, Bundesverfassungsgericht Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16:

„Der Gesetzgeber kann die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz binden, solche Leistungen also nur dann gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können. Er kann erwerbsfähigen Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen, und darf die Verletzung solcher Pflichten sanktionieren, indem er vorübergehend staatliche Leistungen entzieht. Aufgrund der dadurch entstehenden außerordentlichen Belastung gelten hierfür allerdings strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier beschränkt. Je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit deren Wirkungen fundiert einschätzen kann, desto weniger darf er sich allein auf Annahmen stützen. Auch muss es den Betroffenen möglich sein, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung nach einer Minderung wieder zu erhalten.