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LG Frankfurt verurteilt Auskunftei zur Löschung des Eintrags „Erteilung der Restschuldbefreiung“ bei Wohnungssuche

Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 20.12.2018, 2-05 O 151/18 eine bekannte Auskunftei zur Löschung des Eintrags „Restschuldbefreiung erteilt“ verurteilt. Entscheidung als pdf. Leitsätze (von RA Matthias Butenob):

  1. Die Speicherung der Erteilung der Restschuldbefreiung durch eine Auskunftei für einen Zeitraum von drei Jahren ist regelmäßig nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO gerechtfertigt. Es ist nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte.
  2. Im Einzelfall kann sich allerdings ein Recht des Schuldners auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO („Recht auf Vergessenwerden“) ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn die Information über die Restschuldbefreiung, die die Auskunftei im Wege einer Bonitätsauskunft über den Schuldner erteilt, diesem sowohl bei seiner beruflichen Weiterentwicklung als auch bei der Wohnungssuche hinderlich sein kann. Die Beeinträchtigung bei der Wohnungssuche wiegt schwer.

Die Entscheidung ist sehr lesenswert. Auszüge nachstehend. Es wurde auch noch die Wiederherstellung des ursprünglichen sog. Scorewerts sowie Schmerzensgeld eingeklagt. Diesbezüglich wurde die Klage abgewiesen. Dies allerdings, weil die entsprechenden Informationen der Auskunftei erst sehr spät (mündliche Verhandlung / Schriftsatzfrist) vorgelegt wurden.

Aus der Entscheidung:

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Süddeutsche Zeitung: Jobcenter geben 60 Millionen Euro aus, um 18 Millionen einzutreiben

Hier der Hinweis auf einen Bericht von Henrike Roßbach auf sueddeutsche.de. Jobcenter müssen auch kleine Beträge von Hartz-IV-Empfängern zurückfordern. Das verursacht einen enormen Verwaltungsaufwand. 2018 wurden insgesamt 18 Millionen Euro an Kleinbeträgen bis 50 Euro zurückgefordert. Gekostet aber hat das rund 60 Millionen Euro.

Siehe auch Rückforderungen bei Hartz – IV Hoher Aufwand, wenig Ertrag auf tagesschau.de

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OLG Frankfurt zu Preisklauseln für Basiskonto

Ein monatlicher Grundpreis von 8,99 € sowie Kosten von 1,50 € für eine beleghafte Überweisung im Rahmen eines Basiskontos sind unangemessen hoch und damit unwirksam. Basiskonten müssen zwar nicht als günstigstes Kontomodell eines Kreditinstituts angeboten werden, die Preise sollen aber das durchschnittliche Nutzerverhalten dieser Kontoinhaber angemessen widerspiegeln, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 27.02.2019, Az. 19 U 104/18; Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2018, Az. 2/28 O 98/17).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Sache im Hinblick auf eine unbestimmte Vielzahl von betroffenen Basiskonteninhabern und Bankinstituten grundsätzliche Bedeutung habe. – Quelle: PM des Gerichts