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AG Zeitz: Aussetzung der Vollziehung einer Kontopfändung bis zum Ende der „Wohlverhaltensphase“ gemäß § 294 InsO

Hier der Hinweis auf den Beschluss AG Zeitz, 29.11.2018, 5 M 754/16.

Daraus: „Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch Beträge erfasst, die nach Insolvenzeröffnung auf dem Konto des Schuldners eingegangen sind, ist die Zwangsvollstreckung nach §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO unzulässig. Insoweit liegt eine Pfändung künftiger Forderungen vor, die erst mit Entstehung der Forderungen wirksam wird (vgl. Schmidt/Keller, InsO, 19. Aufl., § 88 Rn. 22).

Dies führt dazu, dass kein materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers wohl aber die öffentlich-rechtliche Verstrickung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 – IX ZR 40/17 -, juris).

Zur Beseitigung der Verstrickung kann

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Hartz-IV-Empfänger machten 2017 fast 73 Millionen Euro Schulden bei den Jobcentern

www.o-ton-arbeitsmarkt.de meldet: „Die Jobcenter gewährten Hartz-IV-Empfängern 2017 nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit Darlehen in Höhe von insgesamt 73 Millionen Euro für Ausgaben in Notsituationen. Damitsank das Volumen der Darlehen erneut ab. Außerdem verschuldeten sich erneut wenigerMenschen, das aber mit immer höheren Beträgen.

2017 verschuldeten sich jeden Monat durchschnittlich 13.700 Personen beim Jobcenter wegen zwingend notwendiger Ausgaben, die sie nicht aus ihrem Hartz-IV-Regelsatz bestreiten konnten.