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OVG Hamburg zur sog. „verdeckten Disziplinarmaßnahme“ gegenüber einem Insolvenzrichter

Ende letzten Jahres gab es eine bemerkenswerte Entscheidung des Präsidiums des Hamburger Amtsgerichts (siehe Bericht Wirtschaftswoche: „Hamburger Insolvenzrichter wird entmachtet“).

Nun gibt es dazu eine Entscheidung des OVG Hamburg vom 25.06.2018, 3 Bs 73/18. Die ersten beiden Leitsätze lauten:

1. Entscheidungen des Präsidiums bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes verletzen die richterliche Unabhängigkeit, wenn sie sich als eine dem Disziplinarrecht vorbehaltene Reaktion auf ein dienstliches Fehlverhalten darstellen (sog. verdeckte Disziplinarmaßnahme).