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BGH: Sozialleistungsträger müssen umfassend über alle in Frage kommenden Leistungsansprüche beraten – wenn nicht droht Amtshaftung

Aus dem aktuellen Newsletter von Harald Thomé: „Der BGH hat in einem wirklich bedeutsamen Urteil  deutlich auf die Beratungspflicht von Sozialleistungsträgern hingewiesen [Urteil vom 2. August 2018, III ZR 466/16].  Der Kläger, ein Mann, der mit seiner Behinderung eigentlich eine Erwerbsminderungsrente hätte bekommen müssen. Die Rente hatte er wegen lückenhafter Beratung beim Sozialamt aber nicht beantragt. Stattdessen beantragte er nur die deutlich niedrigere Grundsicherung. Seit dem Jahre 2004 seien ihm dadurch mehr als 50.000 € entgangen. Der Bundesgerichtshof spracht dem Kläger nun gemäß § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG (Amtshaftungsanspruch) Schadensersatz zu.

Dieses Urteil ist meiner Meinung nach für ziemlich bedeutsam, weil

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BGH zur Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO

BGH Beschl. vom 19.4.18 -IX ZB 27/17: Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gem. § 36 Abs. 4 InsO ist nur gegeben, wenn nach den in § 36 Abs. 1 InsO genannten Vorschriften eine Maßnahme oder eine Entscheidung des Gerichts vorgesehen ist. Dies ist im Fall der Zusammenrechnung von Gehaltszahlungen und Naturalleistungen gem. § 850e Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht der Fall.

Anmerkung RA Henning in seinem InsO-Newsletter 5-18: Die Frage, ob das Insolvenzgericht eine Entscheidung gem. § 36 Abs. 4 InsO zu treffen hat, ist für den Praktiker nicht immer leicht zu beantworten.

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LG Leipzig zur Abführungspflicht des Selbständigen gem. § 295 Abs. 2 InsO

RA Henning weist in seinem InsO-Newsletter 4-18 auf LG Leipzig Urt. vom 8.2.18, 1 O 3139/16 hin: Leistet der selbstständige Schuldner im Rahmen seiner Abführungspflicht gem. § 295 Abs. 2 InsO überhöhte Zahlungen an den Insolvenzverwalter, weil er irrtümlich annimmt, er müsse den Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit abführen, kann er einen Anspruch auf Erstattung der überhöhten Zahlungen gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB gegen die Insolvenzmasse haben.

Anmerkung RA Henning: Diese ausführliche und überzeugende Entscheidung lenkt unseren Blick auf