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BGH, IX ZB 60/16, Teil 2: § 295 Absatz 2 InsO gilt auch im Renteneintrittsalter

In der Entscheidung vom 12. April 2018, IX ZB 60/16 hat der BGH zudem beschlossen:

Übt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit aus, kann er zu Zahlungen an die Insolvenzmasse nach Maßgabe eines angemessenen abhängigen Dienstverhältnisses verpflichtet sein, auch wenn er das Renteneintrittsalter erreicht hat.

Ergänzung 3.8.18:

Dazu RA Henning im InsO-Newsletter 6-18: “

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 03.08.2018
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BGH, IX ZB 60/16, Teil 1: Vereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter

Der BGH hat am 12. April 2018 unter IX ZB 60/16 einen lesenswerten Beschluss gefasst. Es ging unter anderem um die Frage, wie eigentlich Vereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter zu werten sind, wenn diese nicht vom Schuldner eingehalten werden. – Leitsätze:

a) Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen, nicht auf die gesetzlichen Pflichten beschränkten Vereinbarung über die nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners an die Insolvenzmasse abzuführenden Zahlungen sind keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten „nach diesem Gesetz“ gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 03.08.2018