Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 7.4.2017, 71 IK 175/15, eine spannende Entscheidung gefällt – Leitsätze:
- Stützt ein Gläubiger seine Forderungsanmeldung auf verschiedene Anspruchsgrundlagen – hier auf eine vertragliche und auf eine deliktische – , so sind die Anmeldevoraussetzungen in Ansehung beider Anspruchsgrundlagen zu erfüllen.
- Erfüllt eine Forderungsanmeldung hinsichtlich einer der reklamierten Anspruchsgrundlagen (hier: Deliktseigenschaft beruhend auf Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB) nicht einmal die Mindestanforderungen, die an eine Forderungsanmeldung zu stellen sind, so ist die nicht ordnungsgemäße Anmeldung vom Insolvenzgericht insoweit zurückzuweisen. Die Forderung ist dann ohne das Deliktsattribut in die Tabelle aufzunehmen.