Kategorien
Uncategorized

AG Düsseldorf: Beschwerde gegen Versagung nach § 298 InsO ohne Frist möglich

RA Henning weist in seinem Newsletter auf AG Düsseldorf, Beschl. vom 09.09.2016, AZ: 513 IK 44/11 hin. Daraus:

„(Rn 37 + 40) Bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO handelt es sich um eine rein innerprozessuale Entscheidung, welche lediglich das Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Treuhänder berührt. Der materielle Gehalt der Entscheidung liegt darin, dass die Sanktion ausgesprochen wird, weil der Treuhänder nicht vergütungslos tätig werden soll bzw. nicht mit dem Risiko vergütungsloser Tätigkeit belastet wird. Ein Neubefassungsverbot des Gerichts zugunsten des Treuhänders ist mit der Entscheidung nicht verbunden. (…) Der Versagungsentscheidung kommt daher eine materielle Rechtskraft nicht zu, weshalb einer begründeten Beschwerde auch bei Verfristung  abzuhelfen ist. (…)