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AG Göttingen: persönlicher Kontakt des § 305-Bescheinigers mit dem Schuldner erforderlich

AG Göttingen, Beschluss vom 20.04.2016 – 74 IK 74/16 – Leitsätze des Gerichts

Eine wirksame Bescheinigung auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens – und Vermögensverhältnisse gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt einen persönlichen Kontakt des Bescheinigers mit dem Schuldner voraus. Ein telefonischer Kontakt genügt nicht