Die Mitgliederzeitschrift Mietraum² ist online für alle verfügbar und sehr lesenswert: Mietraum² Ausgabe 01/2016.
Tag: 30. Mai 2016
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass ein Jobcenter nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen erbringt, wenn die Zahlung auf das von dem Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt. Eine anderweitige Auszahlung habe keine Tilgungswirkung (Urteil vom 13.05.2016; Aktenzeichen S 11 AS 1154/16).
„Kinder und Jugendliche treffen im Alltag, beim Surfen im Netz oder beim Einkauf, auf eine Fülle von Konsummöglichkeiten. Aber oft wissen sie zu wenig, um verantwortungsvoll damit umzugehen oder sich effektiv zu schützen, wenn es um Werbebotschaften oder den digitalen Fingerabdruck geht.“ – zum ganzen Beitrag der vzbv
BGH, Beschluss vom 25.02.2016, Aktenzeichen: V ZB 25/15 – Leitsatz:
Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Aufstellung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, mit der der Adressat zur Zahlung des Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar, der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt werden kann; das Vollstreckungsgericht darf nicht überprüfen, ob der Bescheid ausreichend begründet ist und ob er inhaltlich zutreffend ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007, I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f.). – § 31 S 1 SGB 10, § 66 Abs 4 S 1 SGB 10, § 724 ZPO, § 866 Abs 1 ZPO, § 15 ZVG