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BGH zur Kenntnis des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung von deren Gläubigerbenachteiligung

BGH, Urt. v. 24.03.2016 – IX ZR 159/15 (OLG Schleswig) – Leitsatz des Gerichts:
Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung muss den Umständen nach wissen, dass diese die Gläubiger benachteiligt, wenn ihm Umstände bekannt sind, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahelegt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt wird.

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BGH zur Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld durch den Insolvenzverwalter

Hier der Hinweis auf BGH, Urteil vom 24.03.2016, IX ZR 259/13 – Leitsatz

„1. Gehört eine Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers aus ihr die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben (Anschluss an BGH vom 18. Dezember 1987, V ZR 163/86, BGHZ 103, 30).

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Süddeutsche: „Jugend und Geld – Verbotene Schulden“

In der heutigen Süddeutschen Zeitung gibt es einen interessanten Artikel: „Jugend und Geld
Verbotene Schulden: Manche Sparkassen dulden es, wenn Minderjährige ihr Konto überziehen – erlaubt ist das nicht. Deshalb interessiert sich jetzt auch die Bundesfinanzaufsicht für diese Fälle.“ – zum ganzen Artikel von Jan Willmroth