Schon lange angekündigt („Bundesagentur für Arbeit“ begrenzt die Darlehensaufrechnung auf 10 % des Regelsatzes vom 25.1.2016) ist es nun auch endlich in der Fachlichen Weisung eingearbeitet (Fassung vom 21.03.2016):
• Rz. 42a.13 Änderung der Rechtsauffassung: Die Aufrechnung mehrerer Darlehen ist auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs beschränkt.
„Die Höhe der Tilgung beträgt 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes (§ 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II). Eine abweichende Aufrechnung ist unzulässig. Auch bei mehreren Darlehen ist die Tilgung durch Aufrechnung auf insgesamt 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.