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Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers möglich

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 – aus der PM des Gerichts:

Der BGH hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

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Arbeitshilfe „Abtretung bei Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile im SGB XII“

Anlässlich einer Änderung zum 16.3.2016 hier der Hinweis auf die Arbeitshilfe Abtretung bei Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile im SGB XII der BASFI.

„Diese Arbeitshilfe regelt Inhalte und Verfahren der Abtretung bei Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile des Darlehensnehmers (Bezieher von SGB XII-Leistungen) an den Darlehensgeber (Freie und Hansestadt Hamburg/Grundsicherungs- und Sozialämter (GS/SDZ) und Sozialhilferechtlicher Fachdienst Eingliederungshilfe (W/EH)).“