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AG Fürth zur Unredlichkeit der Rücknahme eines ersten und Stellung eines neuen RSB-Antrages

AG Fürth Beschl. vom 13.1.16 -IN 581/15 (ZInsO 2016, 290):

„Soweit vom Schuldner … vorgetragen wird, ein Antrag auf Restschuldbefreiung kann gestellt und wieder zurückgenommen werden, ohne dass hierdurch ein Rechtsverlust eintritt, geht die Ansicht fehl. … Dieses Verhalten ist als unredlich im Sinne der gesetzgeberischen Wertung einzustufen. Der Schuldner hätte im Rahmen seines ersten Verfahrens die Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neuanfang gehabt, hat dieses Verfahren jedoch durch selbst verantwortliches Verhalten [Anmerkung: Rücknahme des RSB-Antrages] beendet, um seine Schuldlast von neuem zulasen der Gläubiger zu reduzieren. Damit wäre sonst die Möglichkeit eines Dauerinsolvenzverfahrens eröffnet. …“

Anmerkung RA Kai Henning: „Das AG Fürth zieht hier eine erste Grenze hinsichtlich der wegegefallenen Sperrfristen durch den neu zum 1.7.2014 eingefügten § 287a Abs. 2 InsO