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BGH zur Glaubhaftmachung der Gläubigerbeeinträchtigung eines selbständig tätigen Schuldners

Der selbständig tätige Schuldner und seine Pflicht nach § 295 Absatz 2 InsO wirft oftmals Fragen auf. Nun hat sich der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 04.02.2016, Az. IX ZB 13/15) mit der Frage der Glaubhaftmachung eines Verstoßes bzw. der Gläubigerbeeinträchtigung befasst – Leitsatz des Gerichts:

„Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen.“