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LG Stuttgart zur Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren

Das LG Stuttgart hat sich im Beschluss vom 10.12.2015, 10 T 517/15, u.a. mit § 13 InsVV auseinandergesetzt. Dieser lautet ja: „Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro.“

Das LG Stuttgart führt dazu aus:

„(Rz 15) Was der Gesetzgeber mit „Unterlagen erstellt“ meint, ist allerdings auslegungsbedürftig.