AG Dieburg, 04.11.2015 – 20 C 218/15 (21) – Leitsatz:
Bei Fernabsatzverträgen beginnt die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen, wenn die Sachherrschaft des Käufers über die bestellte Ware ausgeübt und diese untersucht werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Käufer die Ware bereits physisch in den Händen hält.
Aus den Gründen: