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BMJV: „Ewiges Widerrufsrecht“ – Bundeskabinett beschließt Gesetz für mehr Rechtssicherheit

„Das Bundeskabinett hat heute [Anmerkung: 27.01.2016] eine Regelung zur Beendigung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ von zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Die Bundesregierung reagiert damit darauf, dass das Entstehen unbefristeter „ewiger“ Widerrufsrechte gerade bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Es ist eine wichtige politische Herausforderung, diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.“ – Quelle: PM des BMJV

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OLG Düsseldorf zur Klausel über Mindestgebühr für geduldete Kontoüberziehungen

Das OLG Düsseldorf hat sich im Urteil vom 16.07.2015 – I-6 U 94/14 mit folgender Klausel befasst:

„[Die Bank] berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 €, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 €. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 € unterschreiten.“

Das OLG entschied, dass

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BFH zum Verhältnis von Feststellungsbescheid und Insolvenzfeststellungsklage

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.8.2015, V R 39/14: Zum Verhältnis von Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO) und Insolvenzfeststellungsklage und zum Feststellungsinteresse bei der Insolvenzfeststellungsklage

Leitsätze des Gerichts:

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BGH zur Insolvenzanfechtung

BGH, Urt. v. 17.12.2015 – IX ZR 61/14 – Leitsätze des Gerichts:

Hat der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit und den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erkannt, obliegt ihm der Beweis, dass seine Kenntnis aufgrund nachträglich eingetretener Umstände entfallen ist. – InsO § 133 Abs. 1

Durch einen zeitlich begrenzten Verjährungsverzicht wird die Befugnis des Anfechtungsgegners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen. – InsO § 146 Abs. 1; BGB § 195