In seinem aktuellen Newsletter weist RA Kai Henning auf AG Göttingen Beschl. vom 30.12.15, 74 IN 175/14 hin.
Hat sich im Insolvenzverfahren ein Verfahrensbevollmächtigter des Schuldners bestellt, dann haben demnach Zustellungen an diesen zu erfolgen. Eine Zustellung nur an den Schuldner ist unwirksam. Dies gilt auch für die Belehrung gem. § 175 Abs. 2 InsO über eine angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
Anmerkung RA Kai Henning: