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Mobilfunkunternehmen dürfen bei strittiger Forderung nicht an den Drittanbieter verweisen

Reklamieren Verbraucher zweifelhafte Forderungen Dritter auf ihrer Mobilfunkrechnung, verweisen Mobilfunkfirmen oft zur Klärung an den Drittanbieter, fordern aber gleichzeitig die Bezahlung der Beträge. Dabei handelt es sich etwa um Abonnements von Info- und Unter­haltungs­diensten oder kostenpflichtige Serviceleistungen, Hotlines und Ansagedienste. Nach Klage der Verbraucherzentrale Hamburg hat das Landgericht Potsdam E-Plus nun untersagt, Verbrauchern gegenüber zu behaupten, dass sie sich für eine Gutschrift geleisteter Entgelte an den Drittanbieter wenden müssen (Urteil vom 26. November 2015, Az. 2 O 340/14, nicht rechtskräftig).

Tenor der Entscheidung: „Die Beklagte [hier: E-Plus Service GmbH & Co. KG] wird verurteilt,

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Bundesregierung zu ALG II: Ausgleich für Stromkosten ausreichend

Der im Hartz-IV-Regelsatz vorgesehene Ausgleich für Stromkosten ist nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strompreise vorübergehend so extrem gestiegen wären, dass eine „Gefahr von Bedarfsunterdeckungen“ bestanden hätte, teilt die Regierung in ihrer Antwort (18/6936) auf eine Kleine Anfrage (18/6741) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit.